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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht/Vertragszahnarztrecht

    Vorsicht bei Kündigung eines Vorbereitungs-Assistenten wegen Arbeitspflichtverletzung

    von RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann und RA Dr. Stefan Droste, Dortmund/Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz hat entschieden, dass die Kündigung eines zahnärztlichen Vorbereitungsassistenten, der entgegen denarbeitsvertraglichen Vereinbarungen in Abwesenheit des Praxisinhabers eine Zahnextraktion durchgeführt hat, ohne vorherige Abmahnung unwirksam ist (Urteil vom 30.11.2010, Az: 3 Sa 505/10). |

    Hintergrund

    Grundlage der Ausübung zahnheilkundlicher Tätigkeit ist die Approbation bzw. Berufserlaubnis nach § 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG). Demnach dürfen grundsätzlich auch Vorbereitungsassistenten - soweit sie die vorgenannten Voraussetzungen mitbringen - zahnheilkundlich tätig werden. Die rein privatzahnärztliche Tätigkeitsausübung unterliegt insoweit von vornherein keinen derartigen Einschränkungen. Besonderheiten können sich - wie im vorliegenden Fall - aber zum Beispiel aus einer nur einschränkenden Berufserlaubnis ergeben.

     

    Aus vertragszahnarztrechtlicher Sicht gilt, dass die Vorbereitungszeit zwingend zu absolvieren ist. Sinn und Zweck der Vorbereitungszeit ist es, dem Assistenten die Bedingungen und Erfordernisse für die Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in der Praxis zu vermitteln. Vertragszahnarztrechtlich ist insbesondere auch eine — selbstständige - Vertretertätigkeit erst nach Ablauf eines Jahres der Vorbereitungszeit zulässig (§ 3 Abs. 3 Zahnärzte-Zulassungsverordnung). Zuvor ist somit grundsätzlich eine stetige Überwachung durch den Praxisinhaber geboten, um dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung zu genügen. Auch wird ein Vorbereitungsassistent frühestens nach Ablauf eines Jahres zum Beispiel Rezepte oder Heil- und Kostenpläne (allein) unterschreiben dürfen; im Zweifel sollte dies jedoch mit der zuständigen KZV abgeklärt werden.