· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Tritt gegen den Chef = fristlose Kündigung
Ein Streit, ein Stoß, ein Tritt – und plötzlich ist der Arbeitsplatz weg. Denn eine außerordentliche Kündigung wegen einer Tätlichkeit kann selbst dann zulässig sein, wenn die Gewalt nicht besonders heftig war. Es reicht, dass ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten körperlich angreift und damit den Respekt am Arbeitsplatz verletzt (Landesarbeitsgericht [LAG] Niedersachsen, Urteil vom 25.08.2025, Az. 15 SLa 315/25).
Was ist passiert? Handyverbot, Streit und ein Tritt
Ein Arbeitnehmer nutzte während der Arbeit sein privates Handy, obwohl im Betrieb ein Verbot galt. Sein Vorgesetzter sprach ihn darauf an. Daraufhin reagierte der Arbeitnehmer sehr aggressiv. Er sagte zu seinem Vorgesetzten „Hau ab hier“, stieß ihn mit der Hand gegen die Schulter und führte einen Tritt in seine Richtung aus. Der Tritt berührte den Vorgesetzten nur leicht, war aber eindeutig als körperlicher Angriff gemeint. Der Arbeitgeber reagierte sofort und sprach eine außerordentliche fristlose Kündigung aus. Der Arbeitnehmer wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage. Er meinte, die Kündigung sei zu hart, er sei provoziert worden und der Arbeitgeber hätte ihn zuerst abmahnen müssen. Das LAG Niedersachsen sah das anders und hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Das Gericht stellte klar:
- Eine Tätlichkeit am Arbeitsplatz ist ein schwerer Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB. Der Arbeitnehmer hat seinen Vorgesetzten beleidigt und gleichzeitig körperlich angegriffen.
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