· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Praxisvertretung: Zahnärztlicher Krankheitsvertreter kann Arbeitnehmer sein
von RA, FA MedR, ArbR sowie Handels- und GesR, Benedikt Büchling, Hagen
Unter Berücksichtigung der Gesamtbetrachtung sprechen bei einer kurzfristigen Praxisvertretung (drei Monate) durch einen (Zahn-)Arzt gerade das Abrechnen eines Stundenhonorars ohne Beteiligung an den Honorarumsätzen der Beklagten, die Einbindung in das Praxisgeschehen der Beklagten sowie die Vereinbarung einer Arbeitszeit an jedem Tag der Woche für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht insbesondere, wenn der Praxisvertreter kein unternehmerisches Risiko trägt, wie es für Selbstständige üblich ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 08.04.2025 (Az. 2 Ta 27/25).
Sachverhalt
Der beklagte Inhaber einer Zahnarztpraxis war wegen einer Operation an der Hand vorübergehend arbeitsunfähig erkrankt und vereinbarte mit dem klagenden Zahnarzt eine befristete Praxisvertretung. Die Parteien einigten sich auf feste Sprechzeiten (montags und dienstags von 13:00 bis 18:00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 09:00 bis 13:00 Uhr) und einen Stundenlohn von 100,00 Euro. Der Praxisvertreter stellte dem Praxisinhaber zwei Rechnungen über die erbrachten Behandlungsstunden in Summe von 13.300,00 Euro, die der Praxisinhaber kürzte. Der Praxisvertreter ließ den Praxisinhaber daraufhin vergeblich anwaltlich zur Nachzahlung auffordern.
Der Praxisvertreter vertrat die Auffassung, dass ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei und erhob Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Kiel (ArbG). Zur Begründung seiner Arbeitnehmereigenschaft trug er vor, dass
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