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  • 08.04.2023 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Kündigungsschutz von Schwangeren – BAG stellt klar: Es bleibt bei 280 Tagen Schonfrist

    | Nach § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) genießen Schwangere Kündigungsschutz. Für Sie als Praxisinhaber ist es daher wichtig zu wissen, ab wann das Kündigungsverbot überhaupt greift. Hierzu hat sich nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) geäußert und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt: Es bleibt bei einer Schonfrist von 280 Tagen vor der Entbindung (Urteil vom 24.11.2022, Az. 2 AZR 11/22, Abruf-Nr. 233440 ). |