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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Kündigung muss nachweislich zugestellt werden

    von RA, FA für Medizinrecht, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hält die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin mangels nachgewiesener Zustellung für unwirksam, da sie die per Übergabe-Einschreiben übermittelte Kündigung nicht bei der Post abgeholt hat (Az: 10 Sa 156/11). |

     

    Der Fall und die Entscheidung

    Eine Pflegerin war seit Oktober 2009 zu einem Gehalt von 3200 Euro brutto beschäftigt. Ende Juli 2010 erkrankte die Pflegerin. Mit einem Schreiben vom 3. August 2010 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, das entsprechende Übergabe-Einschreiben holte die Pflegerin aber bei der Post nicht ab. Es wurde später eine weitere ordentliche Kündigung zum 15. November 2010 erklärt, die von der Pflegerin akzeptiert wurde. Vor Gericht wurde nun maßgeblich noch darüber gestritten, ob das Arbeitsverhältnis bereits durch die Kündigung vom 3. August beendet worden war, weil - so der Arbeitgeber - die Pflegerin den Zugang dieser Kündigung vereitelt habe.

     

    Das in zweiter Instanz mit dieser Frage befasste LAG Rheinland-Pfalz entschied wie zuvor das Arbeitsgericht Ludwigshafen zugunsten der Pflegerin. Die Kündigung vom 3. August sei der Pflegerin nicht zugegangen. Maßgeblich sei nicht der Einwurf des Benachrichtigungszettels durch den Postboten, sondern die Aushändigung des Schreibens auf der Poststelle. Der Benachrichtigungszettel lasse weder Absender noch Inhalt des Schreibens erkennen. Ein Zugang wäre nur dann zu fingieren, wenn die Pflegerin den Zugang treuwidrig vereitelt hätte. Dafür lägen aber keine Anhaltspunkte vor.

     

    PRAXISHINWEIS |  Entgegen einem weit verbreiteten Glauben bietet die Übermittlung eines Briefs per Einschreiben keine Gewähr für dessen Zugang. Arbeitgeber sind daher gut beraten, im Kündigungsfall für einen rechtssicheren Zugang des Schreibens zu sorgen. In der Praxis hat sich folgendes Vorgehen bewährt:

    • Ist der Arbeitnehmer anwesend, sollte ihm die Kündigung im Beisein eines Zeugen übergeben werden; den Erhalt soll der Arbeitnehmer durch Unterschrift quittieren. Lehnt er dies ab, kann vermerkt werden: Übergeben am (Datum), Quittierung wurde abgelehnt, Zeugnis durch (Name des Zeugen).

    • Ist der Arbeitnehmer abwesend, ist die Zustellung durch zwei Boten zu empfehlen. Das Kündigungsschreiben ist den Boten zu zeigen und in deren Anwesenheit in einem Briefumschlag zu verschließen. Die Boten werfen den Brief dann in den Briefkasten des Arbeitnehmers. Einer der Boten protokolliert die Zustellung (beteiligte Personen, Datum, Uhrzeit und ggf. genaue Bezeichnung des Briefkastens bzw. Foto-/Videoaufnahme). Da der Arbeitgeber selbst nicht als Zeuge im Prozess zur Verfügung steht, müssen andere Personen (z. B. Mitarbeiter der Praxis) herangezogen werden.
     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 20 | ID 31081380