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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Bundesarbeitsgericht stärkt Arbeitgebern bei Überstundenklagen den Rücken

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat durch Urteil vom 10. April 2013 klargestellt, dass der Arbeitnehmer vor Gericht die Anordnung der Überstunden schlüssig darlegen und beweisen muss, die tatsächliche Präsenz am Arbeitsplatz jedoch nicht ausreicht (Az. 5 AZR 122/12, Abruf-Nr. 133957 ). |

     

    Der Sachverhalt

    Die Parteien stritten über die Vergütung von Überstunden nach Auflösung eines festen Anstellungsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten. Der Kläger behauptete, insgesamt 498 Überstunden geleistet zu haben, die vom ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten angeordnet, zumindest aber ­geduldet worden seien. Die Beklagte bestritt bereits, dass der Kläger überhaupt Überstunden geleistet hat; jedenfalls seien diese von ihr weder angeordnet noch geduldet worden.

     

    Die Entscheidungsgründe

    Das BAG lehnte einen Anspruch des Klägers ab. Erbringt der Arbeitnehmer Überstunden, muss der Arbeitgeber diese nur vergüten, wenn er die Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG setze ein Vergütungsanspruch voraus, dass Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien.

     

    Der Kläger müsse dies beweisen - was vorliegend nicht ausreichend ­geschehen sei. Der pauschale Hinweis, wonach der ehemalige Geschäfts­führer die Überstunden angeordnet habe, genüge nicht. Zudem habe der Kläger nicht dargelegt, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit nicht innerhalb der Normalarbeitszeit zu leisten war. Eine Duldung der Überstunden durch die Beklagte komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger insgesamt über formelhafte Wendungen nicht hinauskomme.

     

    PRAXISHINWEIS |  Die Entscheidung gilt für Arbeitgeber allgemein, somit auch für den Inhaber einer Zahnarztpraxis. Sie stellt klar, dass es nicht ausreicht, dass der Arbeitnehmer lediglich die Präsenz an der Arbeitsstätte darlegt und beweist - vielmehr muss grundsätzlich auch die Anordnung der Überstunden durch den Chef schlüssig dargelegt und im Zweifel bewiesen werden. Unter Umständen reicht jedoch eine Duldung des Arbeitgebers: Das Hessische Landesarbeits­gericht hatte am 30. Juni 2011 (Az. 14 Sa 29/11, ZWD 12/2011, Seite 16, Abruf-Nr. 113946) entschieden, dass ein Zahnarzt seiner Helferin Überstunden im Wert von 3.751,31 Euro vergüten muss. Er hatte ein Zeiterfassungssystem installiert, das die Anwesenheitszeiten genau dokumentierte. Die Überstunden habe der Zahnarzt daher über einen längeren Zeitraum unwidersprochen zur Kenntnis genommen und mithin geduldet. Er musste daher die erfassten Überstunden auszahlen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 23 | ID 42453198