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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    BAG: Elternzeit bleibt trotz Trennung und Auszug bestehen

    Ein Arbeitnehmer beantragte Elternzeit, trennte sich dann jedoch von der Mutter seines Kindes, zog aus der gemeinsamen Wohnung aus und wollte weiterarbeiten – die Elternzeit habe infolge seines Auszugs aus dem gemeinsamen Haushalt nicht begonnen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf teilte diese Aufassung, die dagegen gerichtete Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil 06.10.2026), Az. 9 AZR 11/26) hatte jedoch Erfolg: Der Kläger befand sich in Elternzeit. 

    Streitig war, ob die Elternzeit zu Ende war oder nicht. Nach Ansicht des LAG endete sie automatisch, als der Vater sich nicht mehr um das Kind kümmern musste, und es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber dem Ende der Elternzeit zustimmt. Das sah das BAG anders: Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Dies schützt den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen hat. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit hat keinen Einfluss auf die Elternzeit. Bedauerlich für den Arbeitnehmer war im vorliegenden Fall, dass er für den Zeitraum der Elternzeit weder beschäftigt noch vergütet wurde und auch weder Eltern- noch Arbeitslosengeld erhielt. Erst nach dem Ende der Elternzeit wurde das Arbeitsverhältnis fortgeführt. Fazit — Für Arbeitgeber ist das Urteil erfreulich, schafft es doch erhebliche Planungssicherheit.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 1 | ID 50972678