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  • · Arbeitgeberrecht

    Angestellte in Quarantäne: So vermeiden Sie die Lohnfortzahlung oder holen das Geld zurück

    Bild: ©mohamed Hassan - pixabay.com

    von Jörg Thole, Chefredakteur, IWW Institut, chef-easy.de

    | Wer als Deutscher in Corona-Risikogebieten Urlaub macht, ist verpflichtet, sich nach der Rückkehr unverzüglich und unaufgefordert für 14 Tage in Quarantäne zu begeben oder sich innerhalb von 72 Stunden nach der Rückkehr testen zu lassen. Doch wie steht es um die Lohnfortzahlung durch Sie als Arbeitgeber, wenn für eine Ihrer Angestellten Quarantäne angeordnet wurde? ZP analysiert drei Fallvarianten ‒ und gibt Ihnen Tipps, wie Sie die Lohnfortzahlung ausschließen oder sich das Geld vom Amt zurückholen können. |

    Kennen Sie alle Risikogebiete?

    Wenn Sie aktuell Urlaube genehmigen, sollten Sie in Zeiten der Coronapandemie immer auch die konkreten Reiseziele erfragen. Denn wenn sich Ihre Angestellte in ein Risikogebiet oder ein Land mit COVID-19-Reisewarnung begibt, ist sie verpflichtet, sich danach 14 Tage in Quarantäne zu begeben oder ‒ das ist neu seit dem 01.08.2020 ‒ sich innerhalb von 72 Stunden nach der Rückkehr nach Deutschland kostenlos testen zu lassen. Einen entsprechenden Anspruch hat das Bundesgesundheitsministerium per Änderung der Rechtsverordnung zur Testung auf SARS-CoV-2 am 31.07.2020 erlassen.

     

    Die Tests können die Rückkehrer aus dem Ausland beim Gesundheitsamt, an Teststationen an Flughäfen und Bahnhöfen oder in einer Arztpraxis durchführen lassen. Nach der Verordnung haben nicht nur gesunde Rückkehrer aus Risikogebieten Anspruch auf einen Test, sondern alle Personen, die nach Deutschland einreisen. Eine einmalige Wiederholungstestung ist möglich. Die Tests werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert.