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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Klage einer Patientin auf Schmerzensgeld wegen der Extraktion von Zähnen abgewiesen

    | Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 27. Februar 2014 (Az. 5 U 101/13 ) entschieden, dass der Anspruch einer Patientin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer angeblich fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung nicht berechtigt war. |

    Der Fall

    Eine Zahnärztin hatte ihrer Patientin die Extraktion von zwei Backenzähnen empfohlen und sie zu diesem Zweck an einen in Oldenburg niedergelassenen Kieferchirurgen überwiesen. Da die Patientin der Extraktion kritisch gegenüberstand, erläuterte der Kieferchirurg ihr auch die Möglichkeit einer Wurzelspitzenresektion. Dennoch hielt er die Extraktion für sinnvoll.

     

    Daraufhin erklärte die Patientin, sie sei einverstanden. Anschließend wurde ein Operationstermin vereinbart, der etwa drei Monate nach dem Gespräch stattfinden sollte.

     

    Zu diesem Termin erschien die Patientin in der Praxis und überreichte wortlos einen geänderten Überweisungsschein, der eine Wurzelspitzenresektion als Maßnahme enthielt. Allerdings sprach sie weder mit dem Kieferchirurgen noch dem Praxispersonal darüber. Dementsprechend extrahierte der Kieferchirurg wie drei Monate zuvor vereinbart die beiden Zähne. Anschließend verklagte die Patientin ihn wegen dieser Maßnahme.

    Das Urteil

    Das OLG Oldenburg entschied, dass die Forderung der Patientin auf 6.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht berechtigt war, da die ursprünglich erteilte Einwilligung nach wie vor wirksam gewesen sei. Die Patientin hätte, wenn sie mit der Extraktion nicht mehr einverstanden war, den Termin absagen können. Es sei nicht Aufgabe des Kieferchirurgen zu prüfen, ob die Einwilligung nach wie vor besteht. Allein die Übergabe des geänderten Überweisungsscheins genüge nicht; die Patientin hätte vielmehr mit dem Behandler oder dem Praxispersonal darüber sprechen müssen.

     

    FAZIT | Diesen Beschluss des OLG Oldenburg kann man nur begrüßen. Es ist völlig unverständlich, dass die Patientin ihren Wunsch nicht mündlich geäußert, sondern lediglich wortlos einen geänderten Überweisungsschein abgegeben hat. Der Kieferchirurg musste davon ausgehen, dass ihre Einwilligung zur Extraktion nach wie vor besteht, sofern sie dies im Behandlungsstuhl nicht von sich aus anspricht. Zu glauben, dass die wortlose Abgabe eines Überweisungsscheins als Widerruf der Einwilligung zur Extraktion erkannt wird, ist lebensfern, zumal es sich bei der Überreichung um einen Routinevorgang in der Zahnarztpraxis handelt.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 24 | ID 42582786