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  • 23.08.2022 · Fachbeitrag · AGG

    Stellenausschreibung: „Cool“ heißt nicht „jung“, „Typen“ sind nicht zwingend „männlich“

    | Legt ein Bewerber Indizien dar, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass er im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens aufgrund seines Geschlechts benachteiligt wurde, reicht dies aus, um eine Beweislastumkehr i. S. d. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG; vgl. Beitrag in ZP 04/2010, Seite 6) zulasten des Arbeitgebers herbeizuführen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Benachteiligung stattgefunden hat. Dabei ist es für den Schutz durch das AGG unerheblich, mit welchem Geschlecht sich der Bewerber identifiziert. Eine zusätzliche Entschädigungspflicht kann erwachsen, wenn eine Bewerbung rechtswidrig und mit negativem Kommentar an Dritte weitergegeben wird (Arbeitsgericht [ArbG] Koblenz, Urteil vom 09.02.2022, Az. 7 Ca 2291/21). |