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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 10.08.2001 – 2 K 1267/99

    Bei einem Polizisten erscheint der Ansatz für die Reinigung von Berufskleidung mit 50 Wäschen (Waschmaschinenläufen) zu je 4 Hemden und 17 Wäschen mit je 3 Pullovern pro Jahr als sachgerechte Schätzung.


    Tatbestand

    Streitig ist, in welcher Höhe Aufwendungen für das Waschen für Berufskleidung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

    Die klagenden Eheleute werden zusammen veranlagt. Sie wohnen mit ihren zwei Kindern in ... Der Kläger erzielt als Polizist bei der Wasserschutzpolizei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

    In der Einkommensteuererklärung 1997 machte der Kläger Aufwendungen für das Waschen von Berufskleidung in Höhe von 540,-- DM (90 Waschgänge x 6,-- DM) als Werbungskosten geltend. Der Beklagte ging insoweit nur von 46 x 5,75 DM = 264,50 DM aus. Weiter berücksichtigte der Beklagte (grundsätzlich) Fachliteratur in Höhe von 306,-- DM, Reinigungskosten von 19,70 DM sowie Riesekosten, Familienheimfahrten, Fotokopierkosten und Kontoführungsgebühren, letztere vier Positionen im Gesamtbetrag von 911,-- DM. Für Fahrtkosten Wohnung - Arbeitsstätte wurden 209 x 2 x 0,70 DM = 292,60 DM zugrunde gelegt. Danach ging der Beklagte insgesamt von 1.795,-- DM als Werbungskosten aus. Im Einkommensteuerbescheid 1997 setzte der Beklagte den (höheren) Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000,-- DM vom Bruttoarbeitslohn ab.

    Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, mit dem sie sich auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1992, 8 K 6806/91 E, bezogen: danach begegne es keinen Bedenken, dass bei einem Polizeibeamten für Hemden 66 und für Pullover 20 Waschgänge angefallen seien; so hätten ihm bei drei bis vier Hemden und zwei Pullovern je Waschgang mindestens 198 mal ein frisches Hemd und 40 mal ein frischer Pullover zur Verfügung gestanden (vgl. Blatt 41 der Einkommensteuerakte des Beklagten, Steuernr.38/564/0320/1).

    Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung ging der Beklagte von folgenden Werbungskosten aus:

    1. Fahrten zur Arbeit293,-- DM
    2. Reinigung Kleidung19,70 DM
    3. Waschen Kleidung276,-- DM
    4. Fachliteratur306,-- DM
    602,-- DM
    5. Sonstige911, -- DM
    6. Berufsrechtsschutz67,-- DM
    1.873,-- DM


    Wegen Ansatzes des Arbeitnehmerpauschbetrages von 2.000,-- DM wirkte sich die (rechnerische) Erhöhung auf 276,-- DM für Waschgänge nicht aus.

    Mit der Klage tragen die Kläger vor, der Kläger sei Außendienstbeamter bei der Wasserschutzpolizei und Uniformträger. Die Uniform bestehe aus Hemden, Hosen, Pullover und Jacken. Zu den Dienstpflichten gehöre die Kontrolle und Überprüfung von Wasserfahrzeugen aller Art während der Fahrt und während des Stillliegens. Bauartbedingt seien die Bewegungsverhältnisse auf einem Wasserfahrzeug, insbesondere auf Fahrzeugen der Berufsschiffahrt sehr beengt. Dies treffe besonders für den Bereich der Ladung, dem Zugang zum Steuerhaus und der Antriebsmaschine zu. Der Kläger transpiriere stark, was naturgemäß im Sommer besonders stark zum Tragen komme. Dies bedinge, dass er für jeden Arbeitstag mindestens ein Uniformhemd benötige. Im Sommer sogar desöfteren zwei Hemden. Dies sei bedingt durch sein persönliches Handicap (Schweiß) und die Arbeitsbedingungen auf den Fahrzeugen. Die Hemden seien somit einer verstärkten Verschmutzung ausgesetzt. Zusätzlich trage der Kläger während der Übergangszeit und der kalten Jahreszeit zur Uniform einen Pullover. Eine Tragezeit desselben von mehr als drei Tagen, ohne diesen zu waschen, sei seines Erachtens nach nicht zumutbar. Die Uniformhosen müssten ebenfalls alle 14 Tage der Wäsche zugeführt werden. Eine Reinigung der Hosen erfolge nur, wenn die Verschmutzung der Hose zu stark sei. Entsprechende Belege würden dann vorgelegt. Anhand der vorgetragenen Fakten seien vom Kläger die Waschkosten geschätzt und unter Berücksichtigung einer sparsamen Haushaltsführung mit insgesamt 90 Waschgängen a 6,-- DM für das Waschen von Uniform angesetzt worden. Der Argumentation des Beklagten, Arbeitskleidung werde an mehreren Tagen getragen, sei dem Erachten der Kläger nach nicht zu folgen, da eine Uniform nicht wie ein Arbeitsoverall / Arbeitsanzug verschmutzt an mehreren Tagen getragen werden könne. Die Uniform müsse auch Außenwirkung zeigen.

    Wenn der Beklagte geltend mache, dass der Kläger die Waschkosten für 90 Waschgänge zu je 6,-- DM geschätzt habe, so sei dies zutreffend. Grundslage dieser Schätzung sei das erwähnte Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1992. Dort seien 86 Waschgänge berücksichtigt worden. Bedingt durch den Arbeitsplatz und das persönliche Handicap (starkes Schwitzen) seien vier Waschgänge mehr in Anrechnung gebracht worden.

    Wenn weiter vom Beklagten ausgeführt werde, dass Uniformjacken erfahrungsgemäß nicht in der Waschmaschine gewaschen würden, da sie sich verzögen bzw. nur ungenügend glatt gebügelt werden könnten, so sei darauf hinzuweisen, dass laut Waschanleitung des Uniformherstellers die Uniformjacke mit 40 Grad gewaschen und gebügelt werden könne. Bei leichter Verschmutzung sei dies, auch aus der Sicht der sparsamen Haushaltsführung, einmal im Monat notwendig.

    Zu den Ausführungen des Beklagten, dass die Uniformhose keine typische Berufskleidung sei, da sie aus dunklem Stoff gefertigt sei und somit nicht von bürgerlicher Kleidung abgegrenzt werden könne, sei anzumerken, dass die Uniformhosen aus dunkelblauem Stoff bestünden. Diese Hosen seien von relativ schlechter Qualität (verblassten schnell, würden speckig) und entsprächen nicht dem persönlichen Geschmack, der Mode, den Qualitätsansprüchen und dem Tragekomfort, die der Kläger beim Tragen seiner privaten Kleidung bevorzuge. Somit sei ausreichend belegt, dass die Uniformhosen ausschließlich im Dienst getragen würden. Hinzuzufügen wäre noch, dass der Kläger 15 Hosen unterschiedlicher Farben und Stoffe besitze, die seinen Ansprüchen entsprächen. Die somit rein theoretische Möglichkeit der privaten Nutzung der dienstlich gelieferten Uniformhosen spreche nicht gegen die Anerkennung der Waschkosten als abzugsfähiger Aufwand für Berufskleidung.

    Unzutreffend sei auch, wenn vom Beklagten bezweifelt werde, dass der KLäger in der Übergangszeit und im Winter ein Uniformhemd unter dem Pullover trage. Hier sei auf die Dienstanweisung des Wasserschutzpolizeiamtes Mainz zur Trageart hinzuweisen. Danach müsse unter dem Rundhalspullover ein Hemd getragen werden. Lediglich die Trageart - ob mit oder ohne Krawatte - sei freigestellt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass alle Uniformhemden und alle Pullover (Rundhals und Rollkragen) mit Hoheitsabzeichen (Landeswappen mit Aufschrift „Polizei”) versehen seien. Somit seien diese Kleidungsteile ebenfalls Uniformteil und deren Reinigung / Waschen abzugsfähig.

    Unzutreffend sei schließlich, wenn der Beklagte die Häufigkeit des Waschens der Pullover anzweifle. Der Uniformpullover werde pro Arbeitstag zwischen acht und zehn Stunden getragen. Dieser Unterschied komme durch die unterschiedliche Arbeitsdauer zum Tragen. Der Kläger sei im Besitze von zwei dienstlich gelieferten Rundhalspullovern und drei Rollkragenpullovern. Da jeder Pullover nur einmal getragen werde, müsse, wegen der anfallenden Trocknungszeit, alle drei Tage ein Waschgang vorgenommen werden, damit dem Kläger an jedem Arbeitstag ein frischer Pullover zur Verfügung stehe.

    Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

    die Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 1999 aufzuheben und den Steuerbescheid vom 18. Juni 1998 in der Weise zu ändern, dass bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit die Aufwendungen von 90 Waschgängen a 6,-- DM für das Waschen von Uniformteilen berücksichtigt werden.

    Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

    die Klage abzuweisen.

    Er trägt vor, der Kläger übersehe, dass er als Steuerpflichtiger den Nachweis für die Aufwendung führen müsse, die eine Steuerermäßigung begründen sollten. Der Kläger habe keine Nachweise über die Waschkosten vorgelegt. Er ersetze lediglich die Schätzung des Beklagten durch eine eigene Schätzung. Der fehlende Nachweis gehe zu Lasten des Klägers. Die Kläger besäßen keine Aufzeichnungen darüber, an welchen Tagen im Kalenderjahr 1997 welche Kleidung, in welcher Anzahl und bei welcher Waschtemperatur gewaschen worden sei.

    Uniformjacken würden erfahrungsgemäß nicht in der privaten Waschmaschine gewaschen, weil sie sich verzögern bzw. nur ungenügend glatt gebügelt werden könnten. Uniformjacken würden gereinigt. Der Kläger habe Reinigungskosten in Höhe von 19,70 DM bei der Einkommensteuer 1997 nachgewiesen. Der Beklagte habe die Reinigungskosten als Werbungskosten anerkannt. Allein die Möglichkeit, eine Uniformjacke auch waschen zu können, bedeute nicht, dass diese auch tatsächlich vom Steuerpflichtigen gewaschen werde. Der Kläger habe Reinigungskosten nachgewiesen, die der Beklagte auch bei der Einkommensteuer berücksichtigt habe. Aber selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehe, dass die Uniformjacke von der Klägerin zusätzlich gelegentlich gewaschen werde, so seien die hierdurch veranlassten Waschkosten mit dem geschätzten Gesamtbetrag von 276,-- DM abgedeckt.

    Die Hosen seien keine typische Berufskleidung. Der Begriff der Berufskleidung sei im Steuerrecht eng auszulegen. Bei den Hosen handele es sich um dunkle Stoffhosen, die nicht von bürgerlicher Kleidung abgegrenzt werden könnten. Waschkosten hierfür seien nicht abzugsfähiger privater Aufwand nach § 12 Nr. 1 EStG, auch wenn die Hosen vom Kläger bei seiner Berufsausübung getragen würden. Die Uniformhose sei eine Stoffhose. Sie sei nicht derart geschnitten oder gekennzeichnet, dass sie nur ausschließlich während einer bestimmten Tätigkeit, beispielsweise im Polizeidienst, getragen werden könne. Die Kleidung werde nicht deshalb zur typischen Berufskleidung, nur weil der Kläger sie bei der Berufsausübung trage. Unmaßgeblich sei, dass der Kläger über 15 weitere Hosen verfüge bzw. dass er die Uniformhose wegen ihrer Qualität privat nicht tragen würde. Sei aber die Kleidung dem Grunde nach bürgerliche Kleidung, wie hier die Stoffhose, so führten die Kosten für das Waschen der Hose nicht zu Werbungskosten.

    Die weißen Hemden und die dunkelblauen Rundhalspullover rechne der Beklagte der typischen Berufskleidung zu. weil diese Kleidungsstücke mit Schulterklappen ausgestattet seien. Dass der Kläger - wie in der Klagebegründung vorgetragen - im Winter einen Pullover und zusätzlich ein Hemd trage, sei nicht nachvollziehbar. Rundhalspullover würden üblicherweise mit Unterwäsche bzw. T-Shirts getragen. Pullover würden erfahrungsgemäß auch nicht alle drei Tage gewaschen. Die Schätzung des Beklagten umfasse bis zu 216 frisch gewaschene Uniformhemden im Jahr. Bei 221 Arbeitstagen des Klägers im Kalenderjahr 1997 sei damit ein mögliches Tragen von Uniformhemden unter dem Pullover ausreichend berücksichtigt. Dass der Kläger einen Pullover nur einen Tag anziehe, könne der Beklagte nicht nachvollziehen. Gerade dann, wenn der Kläger, wie er vorgebe, unter dem Pullover ein Uniformhemd trage, bestehe für ein Waschen des Pullovers nach einmaligem Tragen kein Bedarf.

    Der Beklagte habe Waschkosten für 46 Waschgänge als Werbungskosten berücksichtigt. Diese Schätzung halte sich im Schätzungsrahmen des § 162 AO. Die Schätzung des Beklagten habe zudem noch Potential. Der Beklagte sei bei seiner Schätzung von vier Hemden pro Waschgang ausgegangen. Eine 5 kg-Waschtrommel fasse tatsächlich mindestens sechs Hemden. Bei 30 angenommenen Waschgängen für Hemden mache dies 216 frisch gewaschene Hemden im Jahr aus. Bei der vorliegenden Klage sei schließlich noch zu berücksichtigen, dass die Werbungskosten des Klägers (einschließlich der Waschkosten von 276,-- DM) tatsächlich nur 1.873,-- DM betrügen. Der Beklagte habe den Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000,-- DM berücksichtigt. Bei nicht ausgeschöpften Werbungskosten von 127,-- DM unter Berücksichtigung der Steuereingangsstufe von 64.044,-- DM würde selbst eine Schätzung von bis zu 33 weiteren Waschgängen zu 6,-- DM zu keiner Änderung der festgesetzten Einkommensteuer führen.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Der Beklagte hat den Ansatz weiterer, über den Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000,-- DM hinausgehender Werbungskosten für Waschen von Berufskleidung zurück abgelehnt.

    Das Gericht folgt der Begründung in der Einspruchsentscheidung und sieht von einer eigenen Begründung im einzelnen ab (§ 105 Abs. 5 FGO).

    Ergänzend zu der in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung wird noch ausgeführt:

    Zutreffend hat der Beklagte vorgetragen, dass der Aufwand für das Waschen der Berufskleidung - unter Berücksichtigung der erkennbaren Sachverhaltsmomente - zu schätzen ist (§ 162 AO). Die Schätzung soll ein möglichst wahrscheinliches Ergebnis haben; der Schätzungsweg, welcher zu diesem so gearteten Ergebnis führt, soll plausibel sein. - Gleichwohl wird eine Schätzung nicht alle Unsicherheiten beseitigen können.

    Die Schätzung des Beklagten erfüllt die genannten Erfordernisse, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass in eigenen Details noch Spielraum ist und dass in der Differenz von 127,-- DM zwischen 2.000,-- DM (Arbeitnehmerpauschbetrag) und 1.873,-- DM (vom Beklagten zugrunde gelegte Werbungskosten) nach Potential für weitere Waschgänge steckt.

    Rechnerisch lässt sich die seitens des Beklagten vorgenommene Schätzung wie folgt zusammenfassen:

    36 Wäschen mit 4 Hemden/Wäsche= 144 Hemden
    10 Wäschen mit 3 Pullovern/Wäsche= 30 Pullover
    --
    46 Wäschen
    weitere 127,-- DM : 6,-- DM pro Wäsche ergibt
    21 Wäschen
    --
    67 Wäschen
    =
    davon
    50Wäschen mit 4 Hemden/Wäsche= 200 Hemden
    17 Wäschen mit 3 Pullovern/Wäsche= 51 Pullover


    Geht man von sechs Hemden bzw. vier Pullovern pro Waschgang aus, so ergibt das die Gesamtmenge von 300 Hemden und 68 Pullovern. Diese letzteren Zahlen zeigen, dass die Schätzung durchaus sachgerecht ist; auch der Ansatz von sechs Hemden pro Waschgang ist unter dem Gesichtspunkt der sparsamen Haushaltsführung plausibel; in dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 3. August 1988 (9 K 228/86, EFG 1989, 173) ist ausgeführt worden, aufgrund der Sachkunde einzelner Senatsmitglieder aus dem eigenen Haushalt könnten mindestens sechs Hemden in einem Waschgang gewaschen werden. - Inbesondere die oben sich dann ergebende Zahl von 300 Hemden macht deutlich, dass noch Spielraum für das Waschen anderer Uniformteile vorhanden ist.

    Aufgrund beiderseitigen entsprechenden Verzichts ergeht das Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO); der Termin vom 2. November 1999 ist nicht durchgeführt worden.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenEStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 19