02.12.2025 · IWW-Abrufnummer 251470
Landessozialgericht Hamburg: Urteil vom 06.08.2025 – L 2 U 30/24
Der Versicherungsschutz im Hinblick auf einen Arbeitsunfall beginnt erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs. Dieser wird mit dem Durchschreiten der Außentür des von dem Versicherten bewohnten Gebäudes verlassen. Es bleibt hierbei grundsätzlich auch unfallversicherungsrechtlich den Versicherten überlassen, ob sie das Gebäude durch die Haustür oder eine andere Außentür verlassen. Diese Grundsätze sind auch für den Bereich einer Garage anzuwenden.
In Mehrfamilienhäusern führt der Weg zur Außentür regelmäßig an anderen Wohnungen vorbei. Dennoch beginnt der Versicherungsschutz auch hier erst mit Durchschreiten einer Außentür.
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 06.08.2025, Az. L 2 U 30/24
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
Der am xxxxx 1966 geborene Kläger erlitt am 13. Dezember 2021 einen Unfall, als er morgens auf dem Weg zu seinem Auto im Treppenhaus zur Garage in einem Mehrfamilienhaus (_____) stürzte und auf die linke Hand fiel. In der Unfallanzeige hieß es, dass der Kläger die Haustür verlassen habe und zur Garage gegangen sei. Im Treppenhaus der Garage sei er dann auf sein Handgelenk gestürzt. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine starke Handgelenksprellung links.
Der Kläger füllte den "Fragebogen bei Garagenunfall" am 21. Juni 2022 wie folgt aus: Das Fahrzeug sei in der Garage abgestellt gewesen. Der Garagenstellplatz sei durch einen direkten Zugang vom Wohnhaus erreichbar und dieser Zugang sei auch am Unfalltag genutzt worden. Einen anderen Weg von der Wohnung oder umgekehrt benutze er nicht. Er sei auf dem Weg zur Garage auf der Wendeltreppe auf der letzten Stufe gestürzt.
In der Akte der Beklagten befindet sich ein Telefonvermerk vom 23. Juni 20222, wonach der Kläger auf Nachfrage erklärt habe, dass die Garage eine Einheit mit dem Gebäude, in dem er lebe, bilde. Er könne die Garage sowohl direkt aus dem Wohnhaus aufsuchen, ohne das Gebäude zu verlassen, oder über einen Weg, der über den Außenbereich zurück in die Garage führe. Am Unfalltag habe er das Wohnhaus durch die Haustür verlassen, sei dann zurück in die Garage gegangen und dort im Treppenhaus gestürzt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23. Juni 2022 die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Am 13. Dezember 2021 sei der Kläger auf dem Weg zu seiner beruflichen Tätigkeit auf der Treppe der hauseigenen Garage weggerutscht und auf die linke Hand gestürzt. Versicherte Tätigkeiten seien unter anderem auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII), wobei als Grenze die Außentür des bewohnten Gebäudes gelte. Trete ein Unfallereignis während des Aufenthaltes in einer Garage ein, sei maßgeblich, ob die betreffende Garage eine bauliche Einheit mit dem Wohngebäude bilde und auch direkt vom Inneren des Wohnhauses aufgesucht werden könne. Werde unter diesen Gegebenheiten das Wohngebäude zunächst durch die Außentüren verlassen und die Garage oder das zugehörige Treppenhaus in der Folge betreten, bestehe während des Aufenthaltes in diesen Räumlichkeiten kein Versicherungsschutz, da der häusliche Bereich abermals aufgesucht worden sei. Erst bei einem erneuten Verlassen der Garage, zum Beispiel beim Durchfahren des Garagentores, lebe der Versicherungsschutz wieder auf. Bei dem Ereignis handele es sich nicht um einen Arbeitsunfall, da sich das Ereignis im häuslichen Wirkungskreis und damit nicht auf einem versicherten Weg ereignet habe. Ein direkter Weg in das Innere der Garage sei auch durch das Wohngebäude möglich gewesen.
Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, den er nicht begründete. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2022 zurück und verwies auf die Begründung des Ausgangsbescheids.
Der Kläger hat am 24. Oktober 2022 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Er habe sich auf dem Weg zu einer beruflichen Tätigkeit befunden, die Wohnungsaußentür überschritten und seinen häuslichen Bereich bereits verlassen gehabt. Ergänzend hat der Kläger ausgeführt, dass er die Schwelle seiner Wohnungseingangstür überschritten und sich auf dem Weg zur Garage befunden habe. Auf dem Weg zur Garage habe er zahlreiche andere Wohnungen passieren müssen. Die Garage sei nicht mit der Wohnung verbunden. Vorliegend bestehe die Besonderheit darin, dass der Kläger, nachdem er seine Wohnungseingangstür verlassen habe, auf einen langen, an weiteren Wohnungen vorbeiführenden Flur gelangt sei, um von diesem am Ende dann in ein wendeltreppenartig angelegtes Treppenhaus zu gelangen, an dessen Ende wiederum sich die Tür befinde, die zur Tiefgarage führe. Insofern bilde der auf sämtlichen Stockwerken installierte, an mehreren Wohnungen vorbeiführende Außenflur ein Verlassen der Wohnung mit der Maßgabe, dass im recht verstandenen örtlichen Sinne eine Verbindung der Garage mit der Wohnung des Klägers nicht vorliege. Es könne beim Versicherungsschutz keinen Unterschied machen, ob der Kläger in einem Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus lebe. Der Kläger habe seine Wohnungstür genauso wie bei einem Einfamilienhaus verlassen gehabt. Es könne nicht sein, dass der Kläger auf dem Weg nach draußen versichert sei, nicht aber auf dem Weg in die Garage.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Außentür beginne und ende, und zwar auch in Mehrfamilienhäusern. Alle Gebäudeteile, die innerhalb lägen, gehörten zum unversicherten häuslichen Wirkungskreis. Außentür sei neben der Haustür jede Außenöffnung, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden könne. Im vorliegenden Fall bilde die Garage eine bauliche Einheit mit dem Wohngebäude und könne auch direkt vom Inneren des Wohnhauses aus aufgesucht werden. Wenn sich der Versicherte unmittelbar vom Wohngebäude aus in die Garage begebe, um von diesem Raum aus den Weg nach dem Ort der Tätigkeit mit dem Fahrzeug anzutreten, sei das Garagentor als Außentür anzusehen. Die von der Beklagten direkt vor Ort vorgenommenen Ermittlungen zeigten deutlich den Hauseingang vom Bürgersteig aus. Die Eingangstür sei verschlossen und könne von außen nur mit einem Schlüssel oder über die elektrische Türverriegelungsanlage geöffnet werden. Die Treppe in die Tiefgarage sei lediglich von innen zu begehen. Das turmartige Treppenhaus habe Wände aus Glasbausteinen und sei von außen nicht zugänglich.
Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2024 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalles. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Unfalles am 13. Dezember 2021 nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden. Der Versicherungsschutz auf dem Weg vom häuslichen Bereich zum Tätigkeitsort beginne generell, auch in Mehrfamilienhäusern, mit dem Verlassen der Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes. Entsprechendes gelte für den Rückweg vom Tätigkeitsort. Dem liege die Erwägung zugrunde, dass der Versicherte innerhalb des von ihm bewohnten Hauses i. d. R. die dort herrschenden Gefahrenquellen kenne bzw. für diese sogar mitverantwortlich sei. Außentür sei nicht nur die Haustür, durch die der Versicherte gewöhnlich das Haus verlasse, sondern jede Außentür, z. B. auch ein Keller- oder Seitenausgang. Begebe sich der Beschäftigte unmittelbar vom Wohngebäude aus in die Garage, beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Verlassen der Garage, weil das Garagentor eine Außentür sei. Vorliegend sei der Kläger nicht versichert gewesen, da er auf einer über das Wohngebäude (auch Mehrfamilienhaus) zu erreichenden Garage auf der zum häuslichen Bereich gehörenden Zuwegung (hier: Treppenhaus) den Unfall erlitten habe. Damit habe er zum Unfallzeitpunkt nicht die für ihn definierte Außenhaustür durchschritten. Dies wäre erst der Fall gewesen, wenn er das Garagentor z. B. mit seinem Auto/Fahrrad durchfahren hätte.
Gegen den ihm am 5. Juni 2024 zugestellten Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2024 hat der Kläger am 5. Juli 2024 Berufung eingelegt. Der Kläger habe bei seinem Unfall den häuslichen Bereich verlassen und zahlreiche andere Wohnungen passiert gehabt. Der Unfall habe sich nicht in einer Garage zugetragen und die Garage sei auch nicht mit der Wohnung des Klägers verbunden. Es sei nicht richtig, dass ein direkter Weg in das Innere der Garage durch das Wohngebäude möglich gewesen sei. Bei einem Einfamilienhaus trete Versicherungsschutz unmittelbar mit dem Durchschreiten der Außen- und gleichzeitig Wohnungstür ein. Es könne demgegenüber keinen Unterschied machen, wenn in einem Mehrfamiliengebäude, das über mehr als zehn Stockwerke verfüge, der Kläger, um das Wohngebäude zu verlassen, nach Verlassen seiner Wohnung anschließend an zahlreichen auf sämtlichen Stockwerken belegenen anderen Wohnungen vorbeigehen müsse. Hinzu komme, dass bei Beginn des Treppenhauses eine Weggabelung vorgelegen habe, die einerseits den Weg zur Garage ermögliche und andererseits nach wenigen Metern das Verlassen des Wohngebäudes direkt zur Folge gehabt hätte. In örtlicher Hinsicht dürfte die Auffassung vertreten werden, dass ein Sturz auf dem direkt nach draußen führenden maximal zwei Meter langen Weg, der also nicht zur Garage führe, versichert gewesen wäre.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Juni 2024 und den Bescheid vom 23. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2022 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger am 13. Dezember 2021 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass nicht auf die Größe von Häusern abzustellen sei, sondern nur darauf, ob sich ein Unfall innerhalb des Gebäudes ereignet habe. Ob es sich hier um ein Einfamilienhaus, ein Reihenhaus, ein Schloss oder ein Mehrfamilienhaus handele, sei nicht entscheidungserheblich. Erst mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes beginne und ende der Versicherungsschutz. Die Gründe, warum eine Person einen bestimmten Ausgang wähle, spiele bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes keine Rolle. Auch eine Person, die nicht über ein Auto in der Tiefgarage verfüge, diesen Ausgang aber trotzdem wähle, stünde bei gleichem Sachverhalt nicht unter Versicherungsschutz.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 6. August 2025 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in dessen Rechten.
Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er am 13. Dezember 2021 auf dem Weg in seine Garage auf einer Treppe stürzte. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs; dieser wird mit dem Durchschreiten der Außentür des von dem Versicherten bewohnten Gebäudes verlassen (BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R; BSG, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 6/87, BSGE 63, 212). Außentür eines Gebäudes ist nicht nur die Haustür, an oder neben der die Klingeln und die Briefkästen angebracht sind und durch die gewöhnlich das Wohngebäude verlassen oder betreten wird, sondern jede Außentür, durch die der häusliche Bereich verlassen werden kann (BSG, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 6/87, a.a.O.). Dabei bleibt es grundsätzlich auch unfallversicherungsrechtlich den Versicherten überlassen, ob sie das Gebäude durch die Haustür oder eine andere Außentür verlassen (BSG, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch für den Bereich einer Garage (BSG, a.a.O.). Eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder als Tiefgarage in das Wohngebäude eingebaut ist und die durch einen direkten Zugang vom Wohngebäude aus zu erreichen ist, ist ein Teil des häuslichen Bereichs (BSG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 10/12 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47). Das Garagentor ist dann eine der Außentüren des Gebäudes, mit deren Durchschreiten oder Durchfahren der Versicherungsschutz beginnt und bei der Rückkehr von dem Ort der Tätigkeit endet (BSG, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 6/87 a.a.O.). Der Kläger hatte noch keine Außentür durchschritten, als er auf der Treppe zur Garage gestürzt ist. Seine Wohnung, der Weg zur Garage und die Garage selbst sind dem häuslichen Bereich zuzuordnen, in dem kein Versicherungsschutz besteht. Auch wenn der Kläger an der von ihm aufgezeigten Weggabelung das Haus verlassen und erst von draußen in die Garage zurückkehrt wäre, hätte er nach dem erneuten Betreten des Gebäudes nicht mehr unter Versicherungsschutz gestanden (vgl. BSG, a.a.O.).
Ebenso ist es in Mehrfamilienhäusern regelmäßig der Fall, dass der Weg zur Außentür an anderen Wohnungen vorbeiführt. Dennoch besteht nach ständiger Rechtsprechung der Versicherungsschutz erst mit Durchschreiten einer Außentür. Das BSG hat bereits entschieden, dass hierin auch keine ungleiche Behandlung von Versicherten, die in Mehrfamilienhäusern wohnen, gegenüber Versicherten, die in einem Einfamilienhaus wohnen, vorliegt (BSG, a.a.O.). Denn auch wenn der Kläger in einem Einfamilienhaus gelebt hätte und die Garage durch einen Verbindungsgang aufgesucht hätte, hätte er sich in der Garage und auch auf dem Weg dorthin im unversicherten häuslichen Bereich befunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tenor:
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
Der am xxxxx 1966 geborene Kläger erlitt am 13. Dezember 2021 einen Unfall, als er morgens auf dem Weg zu seinem Auto im Treppenhaus zur Garage in einem Mehrfamilienhaus (_____) stürzte und auf die linke Hand fiel. In der Unfallanzeige hieß es, dass der Kläger die Haustür verlassen habe und zur Garage gegangen sei. Im Treppenhaus der Garage sei er dann auf sein Handgelenk gestürzt. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine starke Handgelenksprellung links.
Der Kläger füllte den "Fragebogen bei Garagenunfall" am 21. Juni 2022 wie folgt aus: Das Fahrzeug sei in der Garage abgestellt gewesen. Der Garagenstellplatz sei durch einen direkten Zugang vom Wohnhaus erreichbar und dieser Zugang sei auch am Unfalltag genutzt worden. Einen anderen Weg von der Wohnung oder umgekehrt benutze er nicht. Er sei auf dem Weg zur Garage auf der Wendeltreppe auf der letzten Stufe gestürzt.
In der Akte der Beklagten befindet sich ein Telefonvermerk vom 23. Juni 20222, wonach der Kläger auf Nachfrage erklärt habe, dass die Garage eine Einheit mit dem Gebäude, in dem er lebe, bilde. Er könne die Garage sowohl direkt aus dem Wohnhaus aufsuchen, ohne das Gebäude zu verlassen, oder über einen Weg, der über den Außenbereich zurück in die Garage führe. Am Unfalltag habe er das Wohnhaus durch die Haustür verlassen, sei dann zurück in die Garage gegangen und dort im Treppenhaus gestürzt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23. Juni 2022 die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Am 13. Dezember 2021 sei der Kläger auf dem Weg zu seiner beruflichen Tätigkeit auf der Treppe der hauseigenen Garage weggerutscht und auf die linke Hand gestürzt. Versicherte Tätigkeiten seien unter anderem auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII), wobei als Grenze die Außentür des bewohnten Gebäudes gelte. Trete ein Unfallereignis während des Aufenthaltes in einer Garage ein, sei maßgeblich, ob die betreffende Garage eine bauliche Einheit mit dem Wohngebäude bilde und auch direkt vom Inneren des Wohnhauses aufgesucht werden könne. Werde unter diesen Gegebenheiten das Wohngebäude zunächst durch die Außentüren verlassen und die Garage oder das zugehörige Treppenhaus in der Folge betreten, bestehe während des Aufenthaltes in diesen Räumlichkeiten kein Versicherungsschutz, da der häusliche Bereich abermals aufgesucht worden sei. Erst bei einem erneuten Verlassen der Garage, zum Beispiel beim Durchfahren des Garagentores, lebe der Versicherungsschutz wieder auf. Bei dem Ereignis handele es sich nicht um einen Arbeitsunfall, da sich das Ereignis im häuslichen Wirkungskreis und damit nicht auf einem versicherten Weg ereignet habe. Ein direkter Weg in das Innere der Garage sei auch durch das Wohngebäude möglich gewesen.
Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, den er nicht begründete. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2022 zurück und verwies auf die Begründung des Ausgangsbescheids.
Der Kläger hat am 24. Oktober 2022 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Er habe sich auf dem Weg zu einer beruflichen Tätigkeit befunden, die Wohnungsaußentür überschritten und seinen häuslichen Bereich bereits verlassen gehabt. Ergänzend hat der Kläger ausgeführt, dass er die Schwelle seiner Wohnungseingangstür überschritten und sich auf dem Weg zur Garage befunden habe. Auf dem Weg zur Garage habe er zahlreiche andere Wohnungen passieren müssen. Die Garage sei nicht mit der Wohnung verbunden. Vorliegend bestehe die Besonderheit darin, dass der Kläger, nachdem er seine Wohnungseingangstür verlassen habe, auf einen langen, an weiteren Wohnungen vorbeiführenden Flur gelangt sei, um von diesem am Ende dann in ein wendeltreppenartig angelegtes Treppenhaus zu gelangen, an dessen Ende wiederum sich die Tür befinde, die zur Tiefgarage führe. Insofern bilde der auf sämtlichen Stockwerken installierte, an mehreren Wohnungen vorbeiführende Außenflur ein Verlassen der Wohnung mit der Maßgabe, dass im recht verstandenen örtlichen Sinne eine Verbindung der Garage mit der Wohnung des Klägers nicht vorliege. Es könne beim Versicherungsschutz keinen Unterschied machen, ob der Kläger in einem Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus lebe. Der Kläger habe seine Wohnungstür genauso wie bei einem Einfamilienhaus verlassen gehabt. Es könne nicht sein, dass der Kläger auf dem Weg nach draußen versichert sei, nicht aber auf dem Weg in die Garage.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Außentür beginne und ende, und zwar auch in Mehrfamilienhäusern. Alle Gebäudeteile, die innerhalb lägen, gehörten zum unversicherten häuslichen Wirkungskreis. Außentür sei neben der Haustür jede Außenöffnung, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden könne. Im vorliegenden Fall bilde die Garage eine bauliche Einheit mit dem Wohngebäude und könne auch direkt vom Inneren des Wohnhauses aus aufgesucht werden. Wenn sich der Versicherte unmittelbar vom Wohngebäude aus in die Garage begebe, um von diesem Raum aus den Weg nach dem Ort der Tätigkeit mit dem Fahrzeug anzutreten, sei das Garagentor als Außentür anzusehen. Die von der Beklagten direkt vor Ort vorgenommenen Ermittlungen zeigten deutlich den Hauseingang vom Bürgersteig aus. Die Eingangstür sei verschlossen und könne von außen nur mit einem Schlüssel oder über die elektrische Türverriegelungsanlage geöffnet werden. Die Treppe in die Tiefgarage sei lediglich von innen zu begehen. Das turmartige Treppenhaus habe Wände aus Glasbausteinen und sei von außen nicht zugänglich.
Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2024 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalles. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Unfalles am 13. Dezember 2021 nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden. Der Versicherungsschutz auf dem Weg vom häuslichen Bereich zum Tätigkeitsort beginne generell, auch in Mehrfamilienhäusern, mit dem Verlassen der Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes. Entsprechendes gelte für den Rückweg vom Tätigkeitsort. Dem liege die Erwägung zugrunde, dass der Versicherte innerhalb des von ihm bewohnten Hauses i. d. R. die dort herrschenden Gefahrenquellen kenne bzw. für diese sogar mitverantwortlich sei. Außentür sei nicht nur die Haustür, durch die der Versicherte gewöhnlich das Haus verlasse, sondern jede Außentür, z. B. auch ein Keller- oder Seitenausgang. Begebe sich der Beschäftigte unmittelbar vom Wohngebäude aus in die Garage, beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Verlassen der Garage, weil das Garagentor eine Außentür sei. Vorliegend sei der Kläger nicht versichert gewesen, da er auf einer über das Wohngebäude (auch Mehrfamilienhaus) zu erreichenden Garage auf der zum häuslichen Bereich gehörenden Zuwegung (hier: Treppenhaus) den Unfall erlitten habe. Damit habe er zum Unfallzeitpunkt nicht die für ihn definierte Außenhaustür durchschritten. Dies wäre erst der Fall gewesen, wenn er das Garagentor z. B. mit seinem Auto/Fahrrad durchfahren hätte.
Gegen den ihm am 5. Juni 2024 zugestellten Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2024 hat der Kläger am 5. Juli 2024 Berufung eingelegt. Der Kläger habe bei seinem Unfall den häuslichen Bereich verlassen und zahlreiche andere Wohnungen passiert gehabt. Der Unfall habe sich nicht in einer Garage zugetragen und die Garage sei auch nicht mit der Wohnung des Klägers verbunden. Es sei nicht richtig, dass ein direkter Weg in das Innere der Garage durch das Wohngebäude möglich gewesen sei. Bei einem Einfamilienhaus trete Versicherungsschutz unmittelbar mit dem Durchschreiten der Außen- und gleichzeitig Wohnungstür ein. Es könne demgegenüber keinen Unterschied machen, wenn in einem Mehrfamiliengebäude, das über mehr als zehn Stockwerke verfüge, der Kläger, um das Wohngebäude zu verlassen, nach Verlassen seiner Wohnung anschließend an zahlreichen auf sämtlichen Stockwerken belegenen anderen Wohnungen vorbeigehen müsse. Hinzu komme, dass bei Beginn des Treppenhauses eine Weggabelung vorgelegen habe, die einerseits den Weg zur Garage ermögliche und andererseits nach wenigen Metern das Verlassen des Wohngebäudes direkt zur Folge gehabt hätte. In örtlicher Hinsicht dürfte die Auffassung vertreten werden, dass ein Sturz auf dem direkt nach draußen führenden maximal zwei Meter langen Weg, der also nicht zur Garage führe, versichert gewesen wäre.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Juni 2024 und den Bescheid vom 23. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2022 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger am 13. Dezember 2021 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass nicht auf die Größe von Häusern abzustellen sei, sondern nur darauf, ob sich ein Unfall innerhalb des Gebäudes ereignet habe. Ob es sich hier um ein Einfamilienhaus, ein Reihenhaus, ein Schloss oder ein Mehrfamilienhaus handele, sei nicht entscheidungserheblich. Erst mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes beginne und ende der Versicherungsschutz. Die Gründe, warum eine Person einen bestimmten Ausgang wähle, spiele bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes keine Rolle. Auch eine Person, die nicht über ein Auto in der Tiefgarage verfüge, diesen Ausgang aber trotzdem wähle, stünde bei gleichem Sachverhalt nicht unter Versicherungsschutz.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 6. August 2025 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in dessen Rechten.
Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er am 13. Dezember 2021 auf dem Weg in seine Garage auf einer Treppe stürzte. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs; dieser wird mit dem Durchschreiten der Außentür des von dem Versicherten bewohnten Gebäudes verlassen (BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R; BSG, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 6/87, BSGE 63, 212). Außentür eines Gebäudes ist nicht nur die Haustür, an oder neben der die Klingeln und die Briefkästen angebracht sind und durch die gewöhnlich das Wohngebäude verlassen oder betreten wird, sondern jede Außentür, durch die der häusliche Bereich verlassen werden kann (BSG, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 6/87, a.a.O.). Dabei bleibt es grundsätzlich auch unfallversicherungsrechtlich den Versicherten überlassen, ob sie das Gebäude durch die Haustür oder eine andere Außentür verlassen (BSG, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch für den Bereich einer Garage (BSG, a.a.O.). Eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder als Tiefgarage in das Wohngebäude eingebaut ist und die durch einen direkten Zugang vom Wohngebäude aus zu erreichen ist, ist ein Teil des häuslichen Bereichs (BSG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 10/12 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47). Das Garagentor ist dann eine der Außentüren des Gebäudes, mit deren Durchschreiten oder Durchfahren der Versicherungsschutz beginnt und bei der Rückkehr von dem Ort der Tätigkeit endet (BSG, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 6/87 a.a.O.). Der Kläger hatte noch keine Außentür durchschritten, als er auf der Treppe zur Garage gestürzt ist. Seine Wohnung, der Weg zur Garage und die Garage selbst sind dem häuslichen Bereich zuzuordnen, in dem kein Versicherungsschutz besteht. Auch wenn der Kläger an der von ihm aufgezeigten Weggabelung das Haus verlassen und erst von draußen in die Garage zurückkehrt wäre, hätte er nach dem erneuten Betreten des Gebäudes nicht mehr unter Versicherungsschutz gestanden (vgl. BSG, a.a.O.).
Ebenso ist es in Mehrfamilienhäusern regelmäßig der Fall, dass der Weg zur Außentür an anderen Wohnungen vorbeiführt. Dennoch besteht nach ständiger Rechtsprechung der Versicherungsschutz erst mit Durchschreiten einer Außentür. Das BSG hat bereits entschieden, dass hierin auch keine ungleiche Behandlung von Versicherten, die in Mehrfamilienhäusern wohnen, gegenüber Versicherten, die in einem Einfamilienhaus wohnen, vorliegt (BSG, a.a.O.). Denn auch wenn der Kläger in einem Einfamilienhaus gelebt hätte und die Garage durch einen Verbindungsgang aufgesucht hätte, hätte er sich in der Garage und auch auf dem Weg dorthin im unversicherten häuslichen Bereich befunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.