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  • 19.01.2006 · IWW-Abrufnummer 060136

    Landgericht Kaiserslautern: Beschluss vom 02.12.2005 – 3 S 138/05

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 3 S 138/05
    8 C 1378/05 Amtsgericht Kaiserslautern

    Landgericht Kaiserslautern

    Hinweisbeschluss

    In dem Rechtsstreit

    XXX
    -Beklagte und Berufungsklägerin-

    Prozessbevollmächtigte: XXX

    gegen XXX
    -Kläger und Berufungsbeklagter-

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Raab u. Koll. , Burgstr.39, 67659 Kaiserslautern

    wegen: Ersatz von Rechtsanwaltskosten

    1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer ihrer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 13.09.2005 (A.Z.: 8 C 1378/05) keine Erfolgsaussichten bemisst. Die Kammer beabsichtigt daher, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 11 ZPO, dessen Voraussetzungen auch im übrigen vorliegen, zurückzuweisen.

    Das Amtsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Freistellungsanspruch in Höhe der (weiter) geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 7 I, 18 I StVG, 823 I, 249 I, 257 BGB iVm § 3 Nr. 1 PflVersG zusteht.

    Im Streit ist zwischen den Parteien allein, ob die Ansetzung einer Gebühr von 1,3 hier der Billigkeit entspricht oder nicht.

    Für die Geschäftsgebühr sieht Nr. 2400 VV RVG bei außergerichtlicher Unfallschadenregulierung einen Gebührenrahmen von 0,5 - 2,5 vor; innerhalb dieses Rahmens hat der Rechtsanwalt die konkret zu berechnende Gebühr unter Berücksichtigung der in § 14 I 1 RVG genannten Umstände zu bestimmen. Diese Bestimmung ist im Grundsatz verbindlich, soweit sie nicht unbillig ist (§ 315 I, III BGB) .

    Vorliegend ist die Ansetzung einer Gebühr von 1,3 nicht zu beanstanden.
    Entscheidend für die Ansetzung der konkreten Gebühr ist nach § 14 I 1 RVG, dessen Maßstäbe auch bei der Billigkeitsbestimmung nach § 315 III BGB gelten, der konkrete Einzelfall unter Berücksichtigung vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber (vgl. dazu Gerold/von Eicken/Madert, RVG, 16. AufI., § 14 Rdnrn. 41, 50, 56 mwN). Maßgebend ist also jeweils der Einzelfall. Dass es daneben möglich sein mag, für bestimmte in der täglichen Anwaltspraxis ständig wiederkehrende und meist gleich ablaufende Sachverhalte "Regelgebühren" anband des typischen Ablaufes anzunehmen, ist von untergeordneter Bedeutung.
    Im hier maßgeblichen Einzelfall sieht die Kammer keinen Anlass, die angesetzte Gebühr als unbillig anzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Rechtsanwalt' bei der Bestimmung der konkreten Gebühr ein Ermessensspielraum zuzubilligen ist, der nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass schon solche Gebühren, die "gut bemessen" sind, als unbillig eingestuft werden; eine Ermessensausübung ist auch dann noch "billig", wenn sie an den oberen Rand des durch die Umstände bestimmten Rahmens geht (vgl. Madert aaO Rdnr. 10/11). Dabei werden im Allgemeinen Abweichungen von bis zu 20 % noch als verbindlich angesehen (vgl. Madert aaO Rdnr. 34 mzN).

    Dabei vermag die Kammer der Argumentation der Beklagten dahingehend, dass eine "denkbar einfache" Tätigkeit vorliege, nicht zu folgen. Diese Argumentation geht ?ebenso wie die vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth- schon von einem unrichtigen Ansatzpunkt aus, in dem sie als Bewertungsmaßstab allein darauf abstellt, dass nur ein Schreiben verfasst und dann sogleich bezahlt worden sei. Das ist schon im Ansatz verfehlt. Für die Gebührenbestimmung ist nicht (allein) maßgeblich, wie viele Schreiben der Rechtsanwalt verfassen musste, um den Anspruchsgegner "zu Überzeugen"; auf die maßgeblichen Gesichtspunkte Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie Bedeutung derselben für den Auftraggeber lassen diese Umstände kaum einen tragfähigen Schluss zu. Welche Vorarbeiten einem solchen -ggfs. auch einzelnen- Schreiben vorausgehen und notwendig sind, kann selbst dann ausgesprochen unterschiedlich zu beantworten sein, wenn tatsächlich nur ein Schreiben verfasst wurde. Das Argument, die Einstandspflicht sei unstreitig gewesen, ist schon deshalb ungeeignet, da sich dieser Umstand in aller Regel erst auf das Anspruchsschreiben hin Überhaupt herausstellt.

    Maßgebend ist also nicht, ob es nur ein Anschreiben gab, da dieses lediglich das Ergebnis der vorausgegangenen Tätigkeit des Rechtsanwaltes darstellt. Maßgebend für die Gebührenbestimmung ist vielmehr, welche Tätigkeiten im Rahmen einer solchen außergerichtlichen Verkehrsunfallregulierung von einem gewissenhaften Rechtsanwalt vor und nach der Verfassung des Anspruchsschreibens zu erwarten sind. Diese können bei einem Verkehrsunfall nach Auffassung der Kammer nicht in einem deutlich unterdurchschnittlichen oder gar "denkbar einfachen" Bereich angesiedelt werden. Die Haftungsnormen des Straßenverkehrsrechts sind bereits bei der Haftung dem Grunde nach komplex. Selbst in äußerlich scheinbar "einfach" gelagerten Fällen sind Fragen des Mitverschuldens ebenso zu prüfen wie die Frage, ob die grundsätzlich anzurechnende Betriebsgefahr aufgrund eines nachgewiesenen oder durch Anscheinsbeweis belegten Verschuldens der Gegenseite zurücktritt; es entspricht denn auch der Erfahrung der Kammer, dass auch in äußerlich eindeutigen Fällen wie etwa Vorfahrtsverletzungen oder Auffahrunfällen des Öfteren Prozesse auch durch zwei Instanzen um eben diese Fragen geführt werden. Schon die kaum übersehbare veröffentlichte Rechtsprechung zu diesen Fragenkreisen lässt erkennen, dass von "denkbar einfach" gelagerten Fällen dabei kaum einmal gesprochen werden kann. Zur einigermaßen verlässlichen Einschätzung der Sach- und Rechtslage ist es unerlässlich, auch die polizeiliche Unfallakte einzusehen und auszuwerten.

    An diese Frage der Haftung dem Grunde nach schließt sich, worauf die Klägerseite zu Recht hinweist, die Prüfung der geltend zu machenden Schadenshöhe an, bei der sich zahlreiche Rechtsfragen zu den einzelnen Schadenspositionen stellen (z.B. Abrechnung auf Gutachtenbasis oder tatsächliche Reparatur, Nutzungsausfall, Ersatzfähigkeit eines Sachverständigengutachtens, eventuelle Abtretungen der Ersatzansprüche an den Sachverständigen, Abzug neu für alt usw.). Erst nach einer zumindest summarischen Prüfung dieser Gesichtspunkte kommt es zu dem Anspruchsschreiben, das sich mithin also nicht in einer bloßen Addition von Schadenspositionen erschöpft und, was die vorgenannten Gesichtspunkte belegen, auch nicht als alleiniger Maßstab für die Billigkeit der Gebührenbestimmung herangezogen werden kann. Aus eben diesem komplexen Haftungsverhältnissen heraus wird denn auch in der Literatur die Ansetzung einer Geschäftsgebühr von i,3 bis 1,5 für außergerichtliche Unfallregulierungen im allgemeinen als angemessen angesehen (Madert aaO Rdnr. 101 <1,5>; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, Stichwort "Unfallschadenregulierung" Nr. 1.2.). Letztlich ist neben diesen Umständen -die die Schwierigkeit und den Umfang der Sache betreffen- auch zu berücksichtigen, dass Verkehrsunfälle mit Beschädigung des eigenen Fahrzeuges angesichts hoher Reparaturkosten und der Gefahr einer Höherstufung bei der eigenen Haftpflichtversicherung schon in dem Fall, dass nur die Betriebsgefahr am Auftraggeber "hängen bleibt", für diesen von der Bedeutung her in aller Regel nicht "deutlich unterdurchschnittlich" sind.

    Eine Unbilligkeit der Gebührenansetzung von 1,3 liegt daher jedenfalls nicht vor.

    Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob der Rechtsanwalt die geschilderten Tätigkeiten und Prüfungen tatsächlich vorgenommen hat. Entscheidend ist die Schwierigkeit und der Umfang der Sache; beide Gesichtspunkte werden nicht davon bestimmt, was der konkrete Rechtsanwalt getan hat, sondern davon, was von einem gewissenhaften Rechtsanwalt in einer solchen Sache zu erwarten war. Es mag zutreffen -und liegt nahe-, dass es Rechtsanwälte gibt, deren Tätigkeit sich in solchen Verfahren im bloßen Entgegennehmen der Schadenspositionen und deren kritikloser Übernahme in ein Anspruchsschreiben beschränkt. Das ist aber für die Frage der Gebührenansetzung nicht entscheidend. Die Schwierigkeit eines Rechtsfalles ändert sich ersichtlich nicht dadurch, dass ein Rechtsanwalt sie nicht diesem Schwierigkeitsgrad entsprechend behandelt. Die gerichtliche Nachprüfung der Billigkeit angesetzter Gebühren ist auch kein Instrument der Qualitätskontrolle anwaltlicher Tätigkeit. Entscheidend ist allein, was durch einen gewissenhaften Rechtsanwalt in einem solchen Fall erbracht werden musste. Auf das Bestreiten der Beklagten, dass die Klägervertreter die von ihnen geschilderten und erforderlichen Tätigkeiten in diesem Fall auch tatsächlich erbracht haben, kommt es daher nicht an.

    Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; maßgebend ist, wie die Kammer bereits dargelegt hat und was sich auch schon als dem Wortlaut des § 14 I 1 RVG ergibt, der Einzelfall, sodass es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt. Dass das Amtsgericht die Berufung nach § 511 IV ZPO zugelassen hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 63. Aufl., § 522 Rdnr. 17).

    2. Die Parteien können zu dem Hinweis bis zum 21.12.2005 Stellung nehmen.

    Aktenzeichen: 8 C 1378/05

    Amtsgericht Kaiserslautern

    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil

    In dem Rechtsstreit
    - Kläger

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Raab u. Koll., Burgstr. 39, 67659 Kaiserslautern

    gegen
    HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., ges. vertr. d. d. Vorstand Rolf-Dieter Hoenen, Dieter Beck, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Christian Hofer, Dr. Wolfgang Weiler, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg
    - Beklagte

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Staab u. Koll., Bahnhofstr. 77, 66111 Saarbrücken

    wegen Forderung

    hat das Amtsgericht Kaiserslautern
    durch die Richterin Dr. Kern-Eimann
    im vereinfachten schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO
    am 13.09.2005
    für Recht erkannt:

    I. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Raab, Schneider und Emrich-Ventulett, Burgstraße 39, 67659 Kaiserslautern gem. Kostennote vom 03.09.2004 in Höhe von EUR 109,62 freizustellen.

    II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    IV. Die Berufung wird zugelassen.

    Tatbestand:

    Der Kläger begehrt Restschadensersatz aus Verkehrsunfall.

    Am 09.07.2004 kam es in Olsbrücken zu einem Unfall, an dem der klägerische PKW Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen KL-CW 61, und der bei der Beklagten versicherte PKW Audi, amtliches Kennzeichen KUS-CS 19, beteiligt waren. Der Unfall wurde allein vom Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldet.

    Durch die außergerichtliche Schadensregulierung entstanden dem Kläger bei einem Gegenstandswert von unstreitig 2.879,06 EUR Anwaltskosten in Höhe von 308,79EUR. Hierauf zahlte die Beklagte insgesamt lediglich 199,17 EUR.

    Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr zu zahlen, da es sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls um eine durchschnittlich schwierige Angelegenheit handele. Es sei stets erforderlich, nach der Mandatsübernahme eine Besprechung mit dem Mandanten durchzuführen, wobei der Sachverhalt zu klären und ggf. die Haftungsfrage zu erläutern sei sowie die Möglichkeiten tatsächlicher Reparatur oder fiktiver Abrechnung. Im vorliegenden Fall sei über die Standardtätigkeit hinaus zusätzlich mit dem Mandanten die Frage der Wertverbesserung erörtert worden. Nach der Mandatsaufnahme und vor der Schadensbezifferung gegenüber der Beklagten seien außerdem ein Anspruchsschreiben und die Anforderung und Auswertung der polizeilichen Ermittlungsakte erfolgt. Außerdem habe mit dem Mandanten besprochen werden müssen, ob es bei einer vorläufigen Abrechnung auf fiktiver Basis verbleibt oder noch eine Reparatur erfolgt.

    Er beantragt daher,

    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Raab, Schneider und Emrich-Ventulett, Burgstr. 39, 6765~ Kaiserslautern gem. Kostennote vom 03.09.2004 in Höhe von 109,62 EUR frei zu stellen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie ist der Ansicht, dass es sich um eine nach Schwierigkeit und Umfang unterdurchschnittliche Angelegenheit gehandelt habe, bei der eine 0,8 Gebühr angemessen sei. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit habe sich im Wesentlichen in der Übersendung von Abrechnungsunterlagen erschöpft, da der Unfallhergang und die Schadenshöhe unstreitig gewesen seien und die Beklagte sofort den Schaden reguliert habe.

    Die Parteien haben keine Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, so dass im vereinfachten schriftlichen Verfahren entschieden werden konnte.

    Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile.

    Entscheidungsqründe:

    Die zulässige Klage ist begründet.

    Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von den Gebührenansprüchen seiner Rechtsanwälte in Höhe von EUR 109,62 aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 17 Abs. 2, 3, 18 StVG, 823 Abs. I, 249 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG.

    Die Beklagte ist unstreitig als Versicherer des Beklagtenfahrzeugs zum Ersatz des gesamten dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schadens verpflichtet. Teil dieses Schadens sind auch die dem Kläger entstandenen Verpflichtungen zur Zahlung des Entgelts für die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung.

    Der Schadensersatzanspruch umfasst gern. §§ 249 f. BGB die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung. Hierzu zählen auch Rechtsanwaltskosten (Palandt, BGB, 64. AufI., § 249 Rn. 38 f.)

    Diese wurden mit EUR 308,79 korrekt berechnet. Insbesondere ist der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,3 zutreffend. Gern. Ziffer 2400 VV RVG fällt die Geschäftsgebühr in einen Satzrahmen von 0,5 bis 2,5 an. Die Mittelgebühr beträgt nach der eindeutigen Begründung des Gesetzgebers in durchschnittlichen Fällen 1,5. Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es nach dem entsprechend formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr von l,3...Dabei handelt es sich mithin um eine Schwellengebühr, die den Übergang von einer Sache mit bis zu durchschnittlicher Schwierigkeit zu einer umfangreichen oder schwierigen Angelegenheit darstellt (AG Landstuhl, Urteil vom 23.11.2004, Az.: 4 C 189/04; AG FrankenthaI, Urteil vom 10.01.2005, Az.: 3 cC 252/04).

    Eine weitere Reduzierung dieser Regelgebühr ist für durchschnittlich schwierige Angelegenheiten nicht angezeigt. Sie lässt sich weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung entnehmen (vgl. BTDrucks. 15/1971, S. 207 zu Nr. 2400 VV RVG). Es ist zu berücksichtigen, dass durch das RVG eine völlig neue Gebührenstruktur geschaffen wurde: Gebührenminderungen in einzelnen Teilbereichen werden durch Gebührenerhöhungen in anderen Bereichen kompensiert. Insgesamt sollten die Rechtsanwaltsgebühren angehoben und sollte die außergerichtliche Streitbeilegung gestärkt werden. Dazu zählt auch die - wie vorliegend - abschließende vorgerichtliche Regelung einer Angelegenheit (vgl. Hartung, NJW 2004, 1409 ff. unter Hinweis auf die amtliche Begründung; AG Landstuhl, Urteil vom 23.11.2004, Az.: 4 C 189/04).

    Das Gericht sieht - auch in der zügigen - Verkehrsunfallabwicklung eine grundsätzlich durchschnittliche Angelegenheit. Denn der Rechtsanwalt hat bereits im Vorfeld der Bezifferung des Schadens Mandantengespräche zu führen und Tatsachen zu sammeln sowie rechtliche Prüfungen anzustellen, u.a. im Hinblick auf die Berücksichtigung der Betriebsgefahr und die Anrechnung eines Mitverschuldens. Mit dem Geschädigten ist die Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Zudem ist der Rechtsanwalt gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen der Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereichen zu erteilen. Danach erst erfolgt die Bezifferung des Schadens der jeweiligen Haftpflichtversicherung gegenüber mit entsprechendem Schriftwechsel bis zur endgültigen Schadensregulierung (AG Landstuhl, Urteil vom 23.11.2004, Az.: 4 C 198/04; AG Kaiserslautern, Beschluss vom 30.03.2005, Az.: 8 C 338/05; Beschluß vom 19.04.2005, Az.: 1 C 411/05). Hier spielte zudem die Frage der Wertverbesserung eine Rolle.

    Die Geltendmachung des Schadens erschöpft sich somit nicht alleine in der Addition verschiedener Schadenspositionen, sodass der Ansatz der Regelgebühr von 1,3 gerechtfertigt erscheint (vgl. zum Ganzen AG Landstuhl, Urteil vom 23.11.2004, Az.: 4 C 198/04).

    Es gibt im Übrigen keine Anhaltspunkte und ist auch nicht unter Beweis gestellt, dass die Anwälte des Beklagten im vorliegenden Fall weniger als zur Regulierung eines einfachen Verkehrsunfalls üblich unternommen hätten.

    Nicht maßgeblich ist, ob sich der Unfall nach diesen Vorarbeiten mit geringem weiteren Aufwand abwickeln lässt, weil die Versicherung keine Einwände gegen Grund und Höhe des Anspruchs vorzubringen hat. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Schadensregulierung nach dem Verkehrsunfall.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    Die Berufung wird gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen. Zu der Frage des Gebührenansatzes bei einfach gelagerten Verkehrsunfällen häufen sich seit Inkrafttreten des RVG digergierende amtsgerichtliche Entscheidungen, so dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich scheint.

    RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG