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  • 04.07.2016 · IWW-Abrufnummer 186967

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 19.04.2016 – 26 U 199/15

    Ein Zahnarzt kann für eine Behandlung mittels Infiltrations- oder Leitungsanästhesie haften, wenn er den Patienten über die als echte Alternative mögliche Behandlung mittels intraligamentärer Anästhesie nicht aufgeklärt hat und die vom Patienten für den zahnärztlichen Eingriff erteilte Einwilligung deswegen unwirksam gewesen ist.


    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Oktober 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts abgeändert.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2013 zu zahlen.

    Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und derzeit nicht absehbaren immateriellen Schäden, die infolge der Behandlung vom 17. Juli 2013 zukünftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.

    Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 413,64 Euro zu zahlen.

    Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

    Die Widerklage wird abgewiesen.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.



    Vorschriften§§: 280, 630d, 630e, 823, 253 II BGB