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  • 06.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145734

    Verwaltungsgericht Köln: Beschluss vom 14.07.2015 – 7 L 1343/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Verwaltungsgericht Köln
    7 L 1343/15
    Tenor:
    1. Der Antrag wird abgelehnt.
    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
    2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.500,00 Euro festgesetzt.
    Gründe
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    Der sinngemäß gestellte Antrag,
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    die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3024/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05.05.2015 hinsichtlich des Widerrufs der Approbation und der Anordnung der Übersendung der Approbationsurkunde wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
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    hat keinen Erfolg.
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    Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Unter Berücksichtigung der besonderen berufsgrundrechtlichen Anforderungen, denen die Zulässigkeit des Sofortvollzugs eines Approbationswiderrufs unterliegt
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    - vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris -,
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    fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
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    Dabei sind in die Interessenabwägung zunächst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzustellen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand unterliegt die angegriffene Ordnungsverfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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    In formeller Hinsicht hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei dem Widerruf der Approbation außerhalb ihrer Zuständigkeit gehandelt hat. Vielmehr ist von deren Zuständigkeit nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe auszugehen, weil der Antragsteller nach den Feststellungen der Antragsgegnerin den zahnärztlichen Beruf zuletzt im Regierungsbezirk Köln ausgeübt hat. Die Unterlagen, die der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, stützen diese Annahme. Danach war der Antragsteller in der Praxis einer Zahnärztin in Radevormwald tätig und sollte zuletzt im Januar 2014 als Entlastungsassistent in einer Kölner Praxis beschäftigt werden. Zum 30.01.2014 lief seine Assistenzgenehmigung aus. Nach Mitteilung der Zahnärztekammer Nordrhein ist er dort seit Februar 2014 mit dem Status „vorübergehend ohne Berufsausübung“ gemeldet. Dagegen hat der Antragsteller seine vage Angabe im gerichtlichen Verfahren, er habe danach noch in Oberhausen und Westfalen-Lippe gearbeitet, nicht näher konkretisiert und in keiner Weise belegt.
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    Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die Approbation materiell-rechtlich zutreffend widerrufen hat.
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    Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Approbation des Antragstellers ist § 4 Abs. 2 Nr. 2 ZHG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG. Danach kann die Approbation widerrufen werden, wenn die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nachträglich weggefallen ist.
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    Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Tatsachenprüfung lässt eine Würdigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse den Schluss zu, dass der Antragsteller nicht mehr zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs geeignet ist. Diese Einschätzung stützt die Kammer maßgeblich auf die Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens des Internisten Dr. G. vom 20.04.2015, wonach der Antragsteller ohne Zweifel nicht mehr in der Lage sei, seinen zahnärztlichen Beruf auszuüben. Grundlage seiner Beurteilung seien eine Untersuchung des Antragstellers sowie vorgelegte ärztliche Berichte des Universitätsklinikums Bonn, Klinik und Poliklinik für Epileptologie, des Krankenhauses Mara GmbH, Epilepsiezentrum Bethel in Bielefeld und spanischer Neurologen aus den Jahren 2008 sowie 2010 und ein Bericht des Alfried-Krupp-Krankenhauses, Klinik für Neurologie, von November 2014. Daraus leitet der Gutachter ab, dass der Antragsteller seit mindestens zehn Jahren unter einer Epilepsie mit fokalen und komplex fokalen Anfällen bei großer Läsion des linken Lobus temporalis unklarer Genese leide, die in weiten Teilen nicht behandelt worden sei. Das epileptische Krampfgeschehen sei therapeutisch nur wenig beeinflussbar. Während die Universitätsklinik Bonn sich 2008 dahin geäußert habe, dass er weiterhin als Zahnarzt arbeiten könne, hätten das Epilepsiezentrum Bethel in 2008 wie auch der behandelnde spanische Neurologe in 2010 sowie aktuell das Alfried-Krupp-Krankenhaus eine Berufsunfähigkeit attestiert. Der Antragsteller, der unter Denkstörungen leide, habe zu seiner Erkrankung und deren Entwicklung, zum Hergang verschiedener Autounfälle, in die er verwickelt gewesen sei, und zu den Gründen für seine Untersuchung im Alfried-Krupp-Krankenhaus keine strukturierten Angaben machen können. Er negiere seine Erkrankung sowie die damit einhergehenden Symptome und könne aufgrund erheblicher psychischer Einschränkungen nicht mehr überblicken, dass er bei einer Tätigkeit als Zahnarzt andere Personen gefährde.
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    Diese schlüssigen Feststellungen sieht die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung nicht dadurch durchgreifend erschüttert, dass der Gutachter auf eine zunächst beabsichtigte neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung verzichtet hat, nachdem der Antragsteller den dafür anberaumten Untersuchungstermin unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Orthopäden abgesagt hatte. Denn das Gutachten stützt sich seinerseits auf zahlreiche neurologische Befundberichte, von denen mehrere eine Eignung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs verneinen. Hierbei ist namentlich dem jüngsten Bericht des Alfried-Krupp-Krankenhauses Bedeutung zuzumessen, das diese Einschätzung nach elftägiger stationärer Behandlung des Antragstellers im November 2014 teilt. Aus den Informationen, die die Kammer den vom Antragsteller vorgelegten Auszügen (1. und letzte Seite) des Entlassungsbriefes des Alfried-Krupp-Krankenhauses entnehmen kann, erfolgte die Aufnahme aufgrund einer seit mehreren Tagen fluktuierenden gemischten Aphasie, Armparese rechts und Apraxie im Rahmen eines fokalen epileptischen Anfallsstatus.
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    Ausgehend hiervon leidet der Antragsteller entgegen seiner Behauptung unter einer Epilepsieerkrankung. In deren Rahmen können bei ihm rezidivierend zerebrale Anfälle mit Lähmungserscheinungen des rechten Arms, Störungen von Bewegungsabläufen und Sprachstörungen auftreten. Es liegt auf der Hand, dass während derartiger Funktionseinschränkungen eine sachgerechte zahnärztliche Behandlung von Patienten nicht möglich ist. Den Auffälligkeiten, die die schriftlichen Äußerungen des Antragstellers aufweisen, kommt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu. Der Frage, ob sie, wie der Antragsteller vorträgt, auf jahrelange Auslandsaufenthalte zurückzuführen oder Kennzeichen einer mit seiner Erkrankung einhergehenden Sprachstörung sind, braucht daher in diesem Verfahren nicht weiter nachgegangen zu werden.
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    Weiter ist kennzeichnend für die Situation des Antragstellers, dass er jede Einsicht in seine Erkrankung und damit einhergehende Gefahren bei der Behandlung von Patienten vermissen lässt. Obwohl in den dem Gutachter vorliegenden Berichten zum Teil von mehreren Anfällen wöchentlich die Rede ist, deren Symptome mehr als eine Stunde andauern, bzw. die mehrtägige Beschwerden nach sich ziehen, hat der Antragsteller gegenüber dem Gutachter erklärt, er nehme die ihm verschriebenen Antiepileptika seit 2010 nicht mehr ein bzw. habe nie welche nutzen müssen; er befinde sich nicht in neurologischer Behandlung und könne ohne Probleme arbeiten. Damit gibt der Antragsteller zu erkennen, dass er für die Behandlung seiner Erkrankung keine hinreichende Sorge trägt und offenbar nicht erkennen kann, dass er Beeinträchtigungen seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ausgesetzt ist, bei deren Auftreten er nicht ärztlich tätig werden darf. Ihm fehlt das nötige Verantwortungsbewusstsein für den ärztlichen Beruf und die erforderliche Einsichtsfähigkeit in Belange der Patienten.
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    Ohne Erfolg wendet der Antragsteller demgegenüber ein, seine gesundheitliche Eignung sei im Vorfeld frühere zahnärztlicher Tätigkeit auf Vertragsbasis aus versicherungsrechtliche Gründen geprüft und bestätigt worden. Die hierzu vorgelegten Bescheinigungen sind nicht aktuell und verhalten sich nicht zu neurologischen und psychologischen Fragen.
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    Allerdings lässt sich bei derzeitiger Erkenntnislage nicht abschließend beurteilen, ob die Antragsgegnerin im Rahmen der ansonsten nicht zu beanstandenden Ermessensausübung davon ausgehen durfte, dass der endgültige Entzug der Approbation erforderlich ist, oder ob eine Anordnung des Ruhens der Approbation als Präventionsmaßnahme ausgereicht hätte. Es erscheint nicht völlig ausgeschlossen, dass für den Antragsteller Aussicht auf eine zeitlich absehbare Besserung seines gesundheitlichen Zustandes und damit auf eine Wiederherstellung der Eignung, den zahnärztlichen Beruf auszuüben, besteht. Zwar geht Dr. G. davon aus, dass die Erkrankung therapeutisch nur wenig beeinflussbar sei. Diese Annahme wird durch den Befund eines spanischen Neurologen aus dem Jahr 2010 gestützt, wonach bei dem Antragsteller eine medikamentöse Therapieresistenz bestehe. Allerdings soll dem Entlassungsbericht des Alfried-Krupp-Krankenhauses zu entnehmen sein, dass dort nach Umstellung der Medikation allmählich eine deutliche Besserung eingetreten sei. Inwieweit Funktionsbeeinträchtigungen, die für die zahnärztliche Berufsausübung relevant sind, therapeutisch unter Kontrolle zu bringen sind und inwieweit der hierfür unerlässliche bewusste und verantwortungsvolle Umgang des Antragstellers mit seiner Erkrankung gewährleistet werden kann, wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
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    Danach wie auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine über die Erfolgsaussichten hinausgehende, weitgehend an den Vollzugsfolgen orientierte Interessenabwägung erforderlich. Dabei bedarf besonderer Berücksichtigung, ob die berufstangierende Maßnahme schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist,
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    vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2011 - 13 B 648/11 -, m.w.N., juris.
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    Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs besteht darin, den Schutz der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, bei der es sich um ein hochrangiges Rechtsgut der Allgemeinheit handelt und das besonders gewichtige Rechtsgut des Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Patienten des Antragstellers ohne Aufschub sicherzustellen. Hinter diesem Interesse haben dessen aus der Berufsausübungsfreiheit folgende und wirtschaftliche Interessen zurückzutreten.
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    Bei dem Antragsteller ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die Annahme einer konkreten Gefährdung von Patienten bei einer weiteren zahnärztlichen Tätigkeit gerechtfertigt. Mehrere ärztliche Berichte weisen darauf hin, dass bei dem Antragsteller seit Längerem relativ häufig bzw. länger andauernde epileptische Episoden auftreten. Sie haben in ihrem Verlauf zu körperlichen und geistigen Einschränkungen geführt, die die erforderliche motorische Kontrolle, Aufmerksamkeit und Sorgfalt, die zur zahnärztlichen Behandlung unabdingbar sind, beeinträchtigen. Kommt es während einer Behandlung zu solchen Ausfällen, sind die körperliche Unversehrtheit und das Wohlergehen der betroffenen Patienten unmittelbar gefährdet. Der Antragsteller ist seit Jahren von verschiedenen Ärzten darauf hingewiesen worden, dass er wegen seiner Erkrankung den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben könne. Dies hat ihn jedoch nicht davon abgehalten, in der Folgezeit wieder zahnärztlich tätig zu sein. Die Wahrscheinlichkeit von weiteren Anfällen und ein damit einhergehendes Risiko von Patientenschädigungen erscheinen umso höher, als der Antragsteller keine Einsicht in die Therapiebedürftigkeit seiner Erkrankung und die von gleichwohl ausgeübter zahnärztlicher Tätigkeit ausgehenden Gefährdungen zeigt. Exemplarisch zeigt sich dies an dem ärztlichen Hinweis, der dem Antragsteller am 24.11.2014 offenbar erteilt worden war, nachdem er eine weitere stationäre Behandlung in der neurologischen Klinik des Alfried-Krupp-Krankenhauses gegen ausdrücklichen und eindringlichen ärztlichen Rat abgelehnt hatte. In dem Papier, das der Antragsteller vorgelegt hat, wird vor erneuten Krampfanfällen bis hin zum lebensbedrohlichen Status epilepticus gewarnt. Auch wenn der Antragsteller offenbar im Bundesgebiet keine eigene Praxis betreibt und von der zuständigen Zahnärztekammer als vorübergehend ohne Berufsausübung geführt wird, schließt dies nicht aus, dass er sich gleichwohl zahnärztlich betätigt. Eine weitere Tätigkeit des Antragstellers als Zahnarzt für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann jedoch aus Gründen des Patientenschutzes nicht hingenommen werden.
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    Die unter Anordnung sofortiger Vollziehung ausgesprochene Aufforderung, dem Antragsgegner die Approbationsurkunde auszuhändigen, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ermächtigungsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist § 52 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Hiernach kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines unanfechtbar widerrufenen Verwaltungsaktes erteilt worden ist. Eine auf § 52 VwVfG gestützte Rückforderung von Urkunden ist auch dann möglich, wenn der die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes aufhebende Bescheid noch nicht unanfechtbar, wohl aber sofort vollziehbar ist,
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    vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990 - 5 A 1692/89 -, juris.
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    Auf Rechtsfolgenseite hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht. Zutreffend begründet der Antragsgegner die Aufforderung zur Herausgabe damit, dass bei nicht erfolgender Rückgabe der Urkunde etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Ausübung des zahnärztlichen Berufes bestehen bleiben.
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    Auch die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen der insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 63 Abs. 1 bis 3, 5, 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sind erfüllt.
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    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
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    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.2 GKG. Die Kammer legt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend den Widerruf der Approbation die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zugrunde.