Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140364

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 06.01.2012 – 5 U 109/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. April 2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 124/10 - wird zurückgewiesen.
    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
    Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

    G r ü n d e :

    Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 21. November 2011 (Bl. 134 ff. d. A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

    Mit ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2011 (Bl. 142 f. d. A.) wiederholt die Klägerin ihren Vortrag, dass die festgestellten Okklusionsprobleme auf Behandlungsfehlern des Beklagten beruhen, mit dem sich der Senat bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss befasst hat, und erhebt in diesem Zusammenhang neue, bisher nicht vorgetragene Behandlungsfehlervorwürfe. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlich von der Klägerin vorgetragenen neuen Gesichtspunkte und nach nochmaliger eingehender Prüfung des gesamten Akteninhalts rechtfertigt die Stellungnahme eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht.

    Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, „ dass die Zähne 3 und 4 auf der linken Seite des Gebisses der Klägerin unnötigerweise dahingehend behandelt worden sind, dass diese die Funktion eines anderen, fehlenden Zahnes übernehmen konnten“ [S. 2 der Stellungnahme der Klägerin vom 28. Dezember 2011, Bl. 142 ff., 143 d. A.], ist dies bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, welche Zähne insoweit gemeint sind. Denn die Zähne 3 und 4 gibt es auf der linken Seite im Oberkiefer als Zähne 23 und 24 und im Unterkiefer als Zähne 33 und 34. Die Zähne 23 und 33 sind aber vom Beklagten nicht behandelt worden. Auch in den beiden weiteren Quadranten sind die jeweiligen Zähne 3, nämlich die Zähne 13 und 43, nicht durch den Beklagten behandelt worden. Der Beklagte hat vielmehr lediglich die Zähne 12, 16, 24, 25 – 27, 34, 35 – 37 sowie 45 – 47 behandelt.

    Auch soweit die Klägerin nunmehr behauptet, „dass der Zahn 5 unten links im Gebiss der Klägerin von dem Beklagten so gestaltet worden ist, dass dies zu einem Kreuzbiss bei der Klägerin geführt hat“, und dass insoweit die Nachbehandlerin X. eine Änderung vorgenommen habe, die dazu führe, „dass der Kreuzbiss und die darauf zurückzuführende fehlerhafte Okklusion beseitigt wird“ [S. 2 der Stellungnahme der Klägerin vom 28. Dezember 2011, Bl. 142 ff., 143 d. A.], rechtfertigt dies eine für die Klägerin günstigere Beurteilung nicht. Dies gilt schon deshalb, weil der Sachverständige Dr. D. einen Kreuzbiss in der Region 35 auch im Zusammenhang mit seinen Untersuchungen und seiner Begutachtung zu der unzureichenden Okklusion nicht festgestellt hat [Gleiches gilt für den Parteisachverständigen T. , der in seinem Gutachten für die B. ebenfalls einen Kreuzbiss im Bereich des Zahnes 35 nicht festgestellt hat.]. Vielmehr ist der Sachverständige Dr. D. mit einer ebenso ausführlichen wie überzeugenden Begründung zu der Feststellung gelangt, dass ein schadensursächlicher Behandlungsfehler des Beklagten in Bezug auf die unzureichende Okklusion nicht festgestellt werden könne, und dass insbesondere nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei der Klägerin während der Behandlungszeit beim Beklagten funktionelle Störungen bestanden haben, die einem korrekten Einschleifen entgegengestanden haben [vgl. hierzu die Ausführungen des Senats auf S. 3 – 5 des Beschlusses vom 21. November 2011, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.]. Im Übrigen entbehrt das Vorbringen der Klägerin insoweit der auch von einem Patienten in einem Arzthaftungsprozess zu fordernden Substanz. Denn aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht – zumindest nicht mit der zu fordernden Klarheit – erkennen, in welcher Weise dem Beklagten bei der Behandlung des Zahnes 35 der Klägerin Behandlungsfehler unterlaufen sein könnten und inwieweit sich hieraus eine mögliche (Mit-)Ursache für die festgestellten Okklusionsprobleme hätte ergeben können. Eine auf das Vorbringen der Klägerin gestützte Beweisaufnahme liefe auf eine in dieser Form auch in Arzthaftungsprozessen unzulässige Ausforschung hinaus.

    Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Nachbehandlung, für deren Kosten sie den Beklagten im Wege des Zahlungsantrages in Anspruch nimmt, bereits begonnen worden sei. Dies gilt schon deshalb, weil die Klägerin hierzu nach wie vor – wie bereits in erster Instanz – nur ganz pauschal behauptet, dass sie bei der Zahnärztin X. in Behandlung sei, nicht aber konkret vorträgt, dass die Behandlung begonnen worden sei, auf die sich der von der Klägerin als Basis ihres Zahlungsantrages im vorliegenden Verfahren in Kopie vorgelegte Heil- und Kostenplan der Zahnärztin X. vom 20. Januar 2010 bezieht. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2011 nunmehr vorträgt, dass die Zahnärztin X. an dem Zahn 35 Maßnahmen durchgeführt habe, lässt sich weder dem Vortrag der Klägerin noch dem Akteneinhalt im Übrigen entnehmen, um welche Maßnahmen es sich dabei konkret gehandelt hat, ob es sich insoweit insbesondere um die in dem Heil- und Kostenplan vom 20. Januar 2010 für den Zahn 35 vorgesehenen Maßnahmen handelt, und ob mit diesen Maßnahmen die in dem Heil- und Kostenplan vom 20. Januar 2010 beschriebene Behandlung begonnen worden ist.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

    Berufungsstreitwert: 9.944,08 Euro

    [10.444,08 € (LGU 6) – 500 € (vom LG zugesprochenes Schmerzensgeld) ]