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  • 22.09.2011 · IWW-Abrufnummer 113752

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 16.02.2011 – 12 K 12087/07

    1. Das Vorliegen von Betriebsausgaben setzt voraus, dass eine private Mitveranlassung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG allenfalls von untergeordneter Bedeutung ist.


    2. Bei den Aufwendungen einer GmbH für die Feier ihres Firmenjubiläums, neben dem als gleichberechtigter Anlass ein runder Geburtstag ihres (zu 50 % beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführers steht, handelt es sich nicht um abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern eine vGA.


    3. Es ist nicht ersichtlich, nach welchen Grundsätzen eine Aufteilung der Kosten stattfinden könnte, wenn alle Eingeladenen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sowohl das eine als auch das andere Ereignis feiern wollten und sollten.


    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    In dem Rechtsstreit
    hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 12. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Februar 2011 durch den Präsidenten des Finanzgerichts … die Richterin am Finanzgericht … den Richter am Finanzgericht … sowie die ehrenamtlichen Richter …
    für Recht erkannt:
    Die Klage wird abgewiesen.
    Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
    Tatbestand:
    Die Beteiligten streiten über die Qualifikation von Aufwendungen für die Begehung des fünften Firmenjubiläums der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung.
    Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der C GmbH. Die C wurde mit Vertrag vom X.X. 1994 gegründet und am X.X. 1994 in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafter der C waren zunächst Herr A, die F GmbH sowie Frau G, später dann zu je 50 % A und die F GmbH. A war alleiniger Geschäftsführer der C. Er vollendete am X.X. 1999 das X. Lebensjahr.
    Im Streit steht die Qualifikation von Aufwendungen für eine Veranstaltung am X.X.1999. Die entsprechende Einladung ist überschrieben mit „5C Jahre A” (Schriftgrad 36), darunter heißt es

    „Einladung
    5 Jahre Firma C
    X Jahre A,
    Zeit ein wenig zu feiern und Dankeschön zu sagen.”
    Unterschrieben ist die Einladung von A neben dem Firmenlogo der C.
    Die C behandelte die Aufwendungen für die Feier in Höhe von DM X als Betriebsausgaben. Anlässlich einer bei der C für die Jahre 1999 bis 2002 durchgeführten Außenprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass es sich insoweit um Kosten der privaten Lebensführung des A gehandelt habe, weil dessen X. Geburtstag gefeiert worden sei. Der Beklagte behandelte die Aufwendungen daher als verdeckte Gewinnausschüttung.
    Die Klägerin trägt vor, dass A lediglich zu 50 % an der C beteiligt und somit nicht deren beherrschender Gesellschafter gewesen sei. Auch habe A für die Einladung nicht einen persönlichen Briefbogen verwendet, vielmehr sei die Einladung neutral gestaltet gewesen. Teilnehmer der Feier seien auch nur Geschäftspartner und Angestellte der C, nicht aber Freunde und Bekannte des A gewesen. Die Klägerin macht geltend, dass der Betriebsprüfer den Sachverhalt insoweit nicht zutreffend wiedergegeben habe, als er die Gründung der C im Jahre 1994 und damit deren fünfjähriges Firmenjubiläum als Grund der Feier nicht gewürdigt habe. Der zusätzliche Hinweis auf „X Jahre A” habe lediglich marketingtechnische Gründe gehabt, damit möglichst viele Geschäftspartner sich verpflichtet gefühlt hätten, an der Feier teilzunehmen.
    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage gegen die zunächst ebenfalls angefochtenen Bescheide über Feststellungen nach § 47 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1999 und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG 1999 zurückgenommen; der Senat hat das Verfahren sodann insoweit abgetrennt und eingestellt.
    Die Klägerin beantragt,
    die Bescheide für 1999 über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, und Gewerbesteuer, alle vom X.X 2005, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom X.X. 2007, aufzuheben
    sowie
    die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Er ist der Ansicht, dass die Aufwendungen für die Feier am X.X. 1999 durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen seien. Er weist darauf hin, dass es für diese Einschätzung unerheblich sei, ob A beherrschender Gesellschafter der C gewesen sei oder nicht. Zudem habe A im Hinblick auf Art und Umfang der Feier allein entscheiden können. Seine Mitgesellschafterin habe insoweit auch keine Einwände gehabt. Dies und der Umstand, dass die Mitgesellschafterin die Feier nicht wirksam hätte verhindern oder beeinflussen können, bewirke, dass A bezogen auf den hier streitigen Sachverhalt einem beherrschenden Gesellschafter vergleichbar gewesen sei.
    Der Beklagte sieht es als unerheblich an, dass A für die Einladung nicht einen persönlichen Briefbogen verwendet habe. Der Kopf der Einladung sei vielmehr geschickt in der Weise gestaltet gewesen, dass der Empfänger sofort zwei deutliche Hinweise habe erkennen können, nämlich zum einen „5 C Jahre” als Anspielung auf das Firmenjubiläum und zum anderen „X Jahre A” als Anspielung auf den X. Geburtstag. Auch aus dem weiteren Text der Einladung ergebe sich, dass der Geburtstag des A zumindest gleichrangiger Anlass der Feier gewesen sei. Ein enger zeitlicher Zusammenhang des Geburtstages mit der Veranstaltung sei nicht erforderlich; die private Mitveranlassung der Feier durch das persönliche Ereignis reiche aus, um die Ausgaben als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, und zwar selbst dann, wenn ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens eingeladen gewesen seien.
    Entscheidungsgründe:
    1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat die Aufwendungen für die Feier am X.X. 1999 zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen.
    a) Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), der sich der Senat anschließt, bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird dabei in der Regel angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht gewährt hätte. Maßstab für den danach anzuwendenden Fremdvergleich ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (BFH-Urteil vom 06. April 2005 – I R 15/04, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2006, 196, unter II.2. der Gründe m.w.N.). Der Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung muss dabei kein beherrschender Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sein.
    b) Die Aufwendungen der C für die Feier am X.X. 1999 stellen einen dem A zugewendeten Vermögensvorteil dar, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter ansonsten gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Es handelt sich bei diesen Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben, sondern um Kosten der Lebensführung des A, zu deren Übernahme für die C kein Anlass bestand.
    aa) Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Demgegenüber dürfen gemäß § 12 Nr. 1 EStG die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Das Vorliegen von Betriebsausgaben setzt voraus, dass eine private Mitveranlassung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG allenfalls von untergeordneter Bedeutung ist (Heinicke in L. Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 4 Rn. 480).
    Hier waren die Aufwendungen für die Feier zwar auch betrieblich veranlasst; die private Mitveranlassung war jedoch nicht von untergeordneter Bedeutung. Die betriebliche Veranlassung ergibt sich daraus, dass auch das fünfjährige Firmenjubiläum der C gefeiert wurde. Die Feier diente aber ersichtlich nicht allein der Begehung des Firmenjubiläums, sondern auch derjenigen des X. Geburstages des A. Aus der dem Senat vorliegenden Einladung ergibt sich eindeutig, dass in der Einladung gleichrangig auf das fünfjährige Firmenjubiläum der C und auf den X. Geburtstag des A hingewiesen wurde. Unerheblich ist insoweit, dass A für die Einladung nicht seinen persönlichen Briefbogen verwendet hat. Einladungen – auch – zu einer Geburtstagsfeier können durchaus wie die hier zu beurteilende Einladung gestaltet sein. Es kommt zudem nicht darauf an, dass die Feier nicht am Tage des Geburtstags selbst stattfand. Maßgeblich ist, dass die Eingeladenen darauf hingewiesen wurden, dass – auch – „X Jahre A” zu feiern seien. Zudem fand die Feier nicht an einem Tag statt, der in einer besonderen Weise mit der Gründung der C im Zusammenhang stand. Es ist vielmehr offenbar ein beliebiger Tag des Jahres 1999 gewählt worden. Der Hinweis der Klägerin dahingehend, dass der in der Einladung zusätzlich vorgenommene Bezug auf „X Jahre A” lediglich marketingtechnische Gründe habe, steht dieser Beurteilung ebenfalls nicht entgegen. Wenn die Klägerin damit zum Ausdruck bringen will, dass die Eingeladenen sich dadurch hätten genötigt fühlen sollen, der Einladung zu folgen, so zeigt das gerade, dass die Adressaten der Einladung einer Geburtstagsfeier mehr Gewicht beimaßen als einem Firmenjubiläum.
    Aufwendungen für die Bewirtung von Gästen aus Anlass eines herausragenden Geburtstages sind der privaten Sphäre des Einladenden zuzurechnen. Unmaßgeblich ist insoweit, dass zu der Feier nach dem Vortrag der Klägerin nur Geschäftsfreunde und Mitarbeiter eingeladen waren. Ob eine Einladung betrieblich oder privat veranlasst ist, richtet sich nach dem Anlass der Feier, nicht nach dem Kreis der eingeladenen Personen. Wird ein Ereignis wie ein runder Geburtstag nicht nur im rein privaten Rahmen begangen, sondern eine besondere Veranstaltung angesetzt, um einen außerhalb der Familie und des Bekanntenkreises stehenden Personenkreis in das Ereignis einzubeziehen, tritt zwar eine Verlagerung auf die gesellschaftliche Ebene ein. An dem Charakter der Bewirtungsaufwendungen als durch die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen i.S. des § 12 Nr.1 Satz 2 EStG veranlasst ändert sich aber nichts, wenn eine besondere Einladung für Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens gegeben wird, denn diese Personen leisten der Einladung Folge, um ein in der persönlichen Sphäre liegendes Ereignis desjenigen zu feiern, mit dem sie ständig beruflich oder geschäftlich zu tun haben (ebenso: BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 – IV R 58/88, BStBl. II 1992, 524).
    bb) Die Aufwendungen für die Feier waren demzufolge gemischt veranlasst, nämlich zum einen durch das fünfjährige Betriebsjubiläum der C und zum anderen durch den X. Geburtstag des A. Sie unterfallen damit einem Aufteilungs- und Abzugsverbot.
    Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt das Abzugsverbot des Satzes 1 der Vorschrift auch für Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aus dieser Vorschrift wird ein Aufteilungsund Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen jedenfalls dann hergeleitet, wenn die privaten und beruflichen Gründe derart zusammenwirken, dass eine Aufteilung in einen betrieblich und einen privat veranlassten Teil schlechterdings nicht möglich ist (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 – GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672, unter C.III.3.b) der Gründe). Greifen die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (BFH in BStBl. II 2010, 672, unter C.III.4.c) der Gründe).
    So liegt der Fall hier. Die streitigen Aufwendungen beruhen auf einer Doppelveranlassung Geburtstag und Firmenjubiläum. Es ist nicht ersichtlich, nach welchen Grundsätzen insoweit eine Aufteilung stattfinden könnte, da alle Eingeladenen sowohl das eine als auch das andere Ereignis feiern wollten und sollten.
    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenKStG § 8 Abs. 3 S. 2, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1