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  • · Fachbeitrag · Praxishygiene

    RKI-Empfehlung für die Aufbereitung novelliert

    von Christine Baumeister-Henning, Beratung - Training - Konzepte, Haltern

    | Die Empfehlung des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur Aufbereitung von Medizinprodukten aus dem Jahr 2001 wurde novelliert und setzt den neuen Mindeststandard. Die RKI-Empfehlung gilt jetzt ausdrücklich sowohl im stationären als auch im ambulanten Sektor. Sie ist damit auch für die Aufbereitung in der Zahnarztpraxis anzuwenden. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen diejenigen Änderungen und Klarstellungen vor, die für die Zahnarztpraxis von besonderer Bedeutung sind. |

    Grundsätzliches

    Nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung gilt die Vermutung einer ordnungsgemäßen Aufbereitung von Medizinprodukten dann als bestätigt, wenn diese nach der RKI-Empfehlung „Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ vorgenommen worden ist. Die Aufbereitung umfasst in der Regel die Einzelschritte Vorbehandeln, Sammeln, Vorreinigen, Zerlegen, Reinigen, Zwischenspülung, Desinfektion, Spülung, Trocknung, Prüfung der Sauberkeit, Prüfung der Unversehrtheit, Pflege, Instandsetzung, Funktionsprüfung, Kennzeichnung, Verpackung, Sterilisation und abschließend die dokumentierte Freigabe.

     

    Jeder Arbeitsschritt ist durch eine schriftliche Arbeitsanweisung zu standardisieren. Dabei müssen die Einzelschritte auf die vorausgegangene Aufbereitung und die nachfolgende Anwendung des Medizinprodukts abgestimmt sein. Im Aufbereitungsraum ist mindestens einmal täglich und bei Kontamination sofort eine Flächendesinfektion durchzuführen. Alle diese Maßnahmen müssen in einem Qualitätsmanagement-System der Praxis fixiert sein.