Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Sozialversicherung

    A1-Bescheinigungen sind auch für Selbstständige bei Reisen ins EU-Ausland zwingend

    | Wird ein Arbeitnehmer beruflich ins EU-Ausland geschickt, muss er schon immer eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich führen. Diese besagt, dass der Mitarbeiter auch während des Auslandsaufenthalts von der deutschen Sozialversicherung geschützt wird und nicht unter die dortige Sozialkasse fällt. Eine solche A1-Bescheinigung ist aus demselben Zweck auch für Selbstständige zwingend, also z. B. für Zahnärzte bei einer Fortbildung im Ausland. |

     

    In der Praxis wurde bisher wenig beachtet, dass die A1-Bescheinigung auch von Selbstständigen bei beruflichen Auslandsaufenthalten mitgeführt werden muss. Nun ist das EU-Ausland diesbezüglich aufmerksamer ‒ vorrangig mit dem Ziel, Selbstständige bei fehlender A1-Bescheinigung mit Bußgeld zu bestrafen. Die Prüfer suchen deshalb gezielt Tagungshotels und Messen auf und überprüfen. Sie als Zahnarzt sollten deshalb zukünftig vor jeder Auslandstagung etc. die A1-Bescheinigung beantragen.

     

    PRAXISTIPP | Während der Antrag für Mitarbeiter nur elektronisch eingereicht werden kann, kann der Antrag für Sie als Inhaber derzeit nur in Papierform gestellt werden (Formular dazu auf der Website des GKV-Spitzenverbands unter iww.de/s3113). Je nach persönlicher Situation sind unterschiedliche Stellen für den Antrag zuständig:

     

    • Die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert sind

     

    • Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV), wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind

     

    • Die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind

     

    Die Rentenversicherung empfiehlt aktuell teilweise, den Antrag sicherheitshalber an die Krankenkasse/Rentenversicherung und das Versorgungswerk parallel zu senden. Im Übrigen herrscht bei den Bearbeitern in den Versicherungen hierüber offenbar teilweise noch Unklarheit.

     

    (mitgeteilt von StB Björn Ziegler, LZS Steuerberater, lzs.de)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 2 | ID 46225965