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  • · Fachbeitrag · Praxisorganisation

    Das Wichtigste zur Vertretung in der eigenen Vertragszahnarztpraxis

    von Rechtsanwältin Julia Godemann, LL.M. Medizinrecht, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.db-law.de 

    | Vertragszahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet, ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich und in Vollzeit auszuüben. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich jedoch auch in der eigenen Praxis vertreten lassen. Dieser Beitrag zeigt, worauf Sie hierbei achten sollten. |

    Vertretungsgründe

    Eine Vertretung setzt neben der Abwesenheit des Vertragszahnarztes nach § 32 Abs. 1 Zahnärzte-Zulassungsverordnung (Zahnärzte-ZV) das Vorliegen eines Vertretungsgrundes voraus. Die nachfolgenden Vertretungsgründe kommen dabei in Betracht:

     

    • Krankheit
    • Urlaub
    • Teilnahme an einer zahnärztlichen Fortbildung
    • Teilnahme an einer Wehrübung
    • Unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit einer Entbindung
    • Gründe der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung
    • Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten
    • Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten

    Zeiträume der Vertretung

    Liegt ein Vertretungsgrund vor, kann sich der Vertragszahnarzt innerhalb von zwölf Monaten bis zu einer Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Bei der Erziehung von Kindern ist eine Vertretung bis zu einer Dauer von 36 Monaten möglich, wobei der Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss. Während der Pflege eines nahen Angehörigen ist eine Vertretung bis zu einer Dauer von sechs Monaten möglich.

     

    Vertragszahnärztinnen können sich außerdem im Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von sechs Monaten vertreten lassen. Die Formulierung „im Zusammenhang mit einer Entbindung“ meint dabei den Zeitraum nach der Entbindung.

    Wann besteht eine Genehmigungspflicht?

    Während die Vertretung aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung, aufgrund der Erziehung von Kindern oder der Pflege eines nahen Angehörigen stets genehmigungspflichtig ist, entscheidet im Übrigen die Dauer der Vertretung darüber, ob die Vertretung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) mitzuteilen ist oder eine Genehmigung erfordert. Dabei gilt, dass Vertretungen bis zu einer Woche grundsätzlich weder mitteilungs- noch genehmigungspflichtig sind und Vertretungen ab der Dauer von einer Woche der zuständigen KZV unter Benennung des Grundes, der voraussichtlichen Dauer sowie dem Namen des Vertreters mitzuteilen sind (vgl. § 32 Abs. 1 S. 4 Zahnärzte-ZV). Überschreitet die Gesamtvertretungsdauer innerhalb von zwölf Kalendermonaten drei Monate, muss sie zuvor von der KZV genehmigt werden (§ 32 Absatz 2  Zahnärzte-ZV).

     

    PRAXISHINWEIS | Wichtig in diesem Zusammenhang: Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich. Die Leistungen eines genehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigten Vertreters sind nicht abrechenbar. Zudem können dem Vertragszahnarzt gegebenenfalls disziplinarrechtliche Konsequenzen drohen.

     

    Berechnung des Vertretungszeitraumes

    Entscheidend für die Berechnung des Vertretungszeitraums ist nicht das Kalenderjahr, sondern ein Zwölfmonatszeitraum. Wie die Berechnung der Vertretungsdauer zu erfolgen hat, wenn die Vertretung beispielsweise nicht am Stück, sondern tageweise stattfindet, geht aus der Regelung in § 32 Zahnärzte-ZV zwar nicht hervor. Allerdings ist davon auszugehen, dass es nicht auf die Summe der Vertretungstage ankommt, sondern auf den Zeitraum, in dem die Vertretungen erfolgen. Bei regelmäßigen Vertretungen, die über einen längeren Zeitraum als drei Monate erfolgen, ist daher aller Voraussicht nach ebenfalls eine Genehmigung der KZV einzuholen. Es empfiehlt sich, zur Sicherheit vorher bei Ihrer KZV anzufragen, ob eine Genehmigung nötig ist.

    Die Qualifikation des Vertreters

    Der Vertreter muss nicht zwingend auch Vertragszahnarzt sein. Der vertretende Zahnarzt muss jedoch eine mindestens einjährige zahnärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung als Assistent eines Vertragszahnarztes oder als Assistent in einer der folgenden Einrichtungen nachweisen können: Universitätszahnklinik; Zahnstation eines Krankenhauses, des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr; Zahnklinik). Ein zahnärztlicher Vorbereitungsassistent kann daher auch Vertreter sein, wenn er eine Vorbereitungszeit von mindestens einem Jahr absolviert hat.

     

    Die KZV kann prüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen eines Vertreters erfüllt, wenn die Dauer der Vertretung einen Monat innerhalb von zwölf Monaten überschreitet. Wenn die KZV konkrete Zweifel an der Qualifikation des Vertreters hat, kann sie die Vertretung durch ihn untersagen.

     

    PRAXISHINWEIS | Der vertretene Zahnarzt haftet für die Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten durch den Vertreter genauso wie für seine eigene Tätigkeit (§ 4 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte bzw. § 8 Abs. 2 Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte). Daher sollte sich der Vertragszahnarzt auch bei kurzen Vertretungen vergewissern, dass der Vertreter gut qualifiziert ist.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 9 | ID 42700901