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  • · Fachbeitrag · Patienteninformation

    Ab 1. Januar 2015 gilt nur noch die elektronische Gesundheitskarte

    | Gesetzlich Versicherte können beim Zahnarztbesuch ihre „alte“ Krankenversichertenkarte nur noch bis Ende 2014 vorlegen. Ab 1. Januar 2015 gilt nur noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Patienten ohne eGK werden trotzdem weiter behandelt. |

     

    Für Patienten ohne eGK gelten ab dem 1. Januar 2015 für den Versicherungsnachweis und die Abrechnung beim Zahnarzt folgende Regelungen:

     

    • Kann der Versicherte innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK vorlegen oder seinen zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden Leistungsanspruch von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachweisen, wird der Zahnarzt keine Privatrechnung erstellen. Es erfolgt die normale Abrechnung über die Kassenzahnärztliche Vereinigung mit der Krankenkasse.