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  • · KZBV-Geschäftsbericht 2018/2019

    Rückblick und Ausblick: wichtige Änderungen für die zahnärztliche Berufsausübung

    Bild: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von Dr. Detlev Nies, Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen, praxisbewertung-praxisberatung.com

    | Auch wenn ein Geschäftsbericht in erster Linie die Aufgabe erfüllt, die Tätigkeit(en) der Geschäftsführer darzustellen, gibt der aktuelle Geschäftsbericht 2018/2019 der KZBV auch eine Übersicht über alle wesentlichen Änderungen für die vertragszahnärztliche Berufsausübung aus den letzten beiden Jahren. Diese sollen hier für Sie kurz zusammengefasst werden. |

    Die Anstellung von drei bzw. vier Zahnärzten nach BMV-Z

    Seit Februar 2019 können Sie bis zu drei in Vollzeit angestellte Zahnärzte und entsprechend mehr in Teilzeit angestellte Zahnärzte beschäftigen (§ 9 Abs. 3 Bundesmantelvertrag Zahnärzte [BMZ-Z]). Ein vierter Vollzeit-Zahnarzt kann angestellt werden, wenn die persönliche Praxisführung durch Sie als Praxisinhaber nachgewiesen wird (ZP 03/2019, Seite 3).

    Die neuen Voraussetzungen für die Gründung von Z-MVZ

    Die Neugründung und Erweiterung von zahnärztlichen MVZ (Z-MVZ) durch Fremdinvestoren und Private Equity Funds konnte zwar nicht unterbunden werden, aber zumindest sind (großzügige) Obergrenzen für die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung durch derartige Strukturen vereinbart worden. In der Regel (Versorgungsgrad zwischen 50 und 110 Prozent) liegt diese Obergrenze bei 10 Prozent pro Versorgungsbereich. In unterversorgten Gebieten liegt sie bei 20 Prozent, in überversorgten Gebieten bei 5 Prozent (ZP-Sonderausgabe „Investoren und Z-MVZ“ unter iww.de, Abruf-Nr. 45710568).