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  • · Digitalisierung

    eAU ab 01.01.2023 komplett digital

    Bild: © blende11.photo - stock.adobe.com

    | Zum 01.10.2021 wurde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) als digitale Version der herkömmlichen AU-Bescheinigung für alle Praxen verpflichtend. Seit Januar 2022 sollen Arzt- und Zahnarztpraxen die eAU direkt aus dem PVS digital an die Krankenkassen übermitteln. Übergangsweise kann noch bis zum 31.12.2022 das alte Verfahren (Muster 1) genutzt werden, wenn die technische Implementierung noch nicht abgeschlossen ist. |

     

    Die Umsetzung der eAU erfolgt in zwei Stufen: Zunächst übermitteln die Zahnärzte und Ärzte die eAU an die Krankenkassen und händigen den Patienten einen Papierausdruck für den Arbeitgeber sowie für die eigenen Unterlagen des Patienten aus. Im zweiten Schritt sollen dann die Krankenkassen die eAU an die Arbeitgeber übermitteln. Der Start der zweiten Phase und damit einhergehende Verpflichtung der Arbeitgeber, die eAU bei den Krankenkassen abzurufen, wurde von Juli 2022 auf Januar 2023 verschoben. Ab dem 01.01.2023 soll das papiergebundene Verfahren nun endgültig auslaufen. Die Meldung einer eAU aus dem Praxisverwaltungssystem an die Kasse muss dann mithilfe von KIM (Dienst zur Kommunikation im Medizinwesen) und E-Zahnarztausweis (bis Ende 2023 einschließlich Vorläuferkarten wie ZOD-Karte oder E-Zahnarztausweis/Generation 0) für die qualifizierte elektronische Signatur digital erfolgen.

     

    Anlässlich der Einführung der eAU hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) die Broschüre „Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ‒ Leitfaden für die Anwendung in der Zahnarztpraxis“ erstellt. Sie informiert über Grundlagen, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Anwendung, beschreibt Abläufe zur Erstellung und Verwaltung der eAU und kann kostenfrei unter kzbv.de abgerufen werden. Weitere Praxishilfen und Hinweise zur verpflichtenden ICD-Kodierung für die eAU sind ebenso verfügbar wie gesicherte Informationen zum Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 1 | ID 47850704