Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

    Arbeitsschutz in Zahnarztpraxen: Was die neue DGUV Vorschrift 2 konkret für Sie bedeutet

    Seit dem 01.06.2026 gilt die überarbeitete DGUV Vorschrift 2. Sie regelt, wie die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in Ihrer Zahnarztpraxis organisiert sein muss – also die Zusammenarbeit mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Eine grundsätzliche Pflicht bleibt bestehen: Sobald Sie Mitarbeitende beschäftigen, müssen Sie für diese Betreuung sorgen. Neu ist vor allem, dass Sie dabei deutlich mehr Spielraum haben.

    Was regelt die DGUV Vorschrift 2?

    Die Vorschrift legt fest,

    • wann Sie einen Betriebsarzt benötigen,
    • wann eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich ist,
    • wie die Betreuung organisiert wird,
    • und welche Inhalte abgedeckt werden müssen.

     

    In Zahnarztpraxen betrifft das insbesondere:

    • Infektionsschutz und Umgang mit Biostoffen,
    • Vermeidung von Nadelstichverletzungen,
    • Röntgensicherheit,
    • ergonomische Arbeitsbedingungen,
    • psychische Belastungen im Praxisalltag.

     

    Eine offizielle Übersicht und den vollständigen Text der DGUV Vorschrift 2 finden Sie hier: iww.de/s15831

    Was hat sich konkret geändert?

    1. Neue Grenze für kleine Praxen: 20 statt 10 Beschäftigte

    Die wichtigste Änderung: Als „kleine Betriebe“ gelten jetzt Praxen mit bis zu 20 Beschäftigten. Für diese Praxen gelten vereinfachte Regelungen. Das betrifft einen großen Teil der Zahnarztpraxen. Für Sie bedeutet das: Die Betreuung wird flexibler und orientiert sich stärker am tatsächlichen Bedarf Ihrer Praxis.

     

    2. Wegfall starrer Einsatzzeiten

    Bisher war genau vorgegeben, wie viele Stunden pro Jahr Betriebsarzt und Fachkraft tätig sein mussten. Diese festen Einsatzzeiten entfallen für kleine Praxen weitgehend. Stattdessen gilt: Sie müssen die Betreuung sicherstellen – aber Umfang und Inhalte richten sich danach, was in Ihrer Praxis konkret notwendig ist.

     

    Beispiel

    Bei Veränderungen wie neuen Geräten, Umbauten oder erhöhtem Infektionsrisiko steigt der Betreuungsbedarf. In stabilen Phasen kann er geringer sein.

     

    3. Digitale Betreuung wird teilweise möglich

    Ein Teil der Betreuung darf jetzt digital erfolgen, z. B. per Telefon oder Videokonferenz. Das betrifft insbesondere

    • Abstimmungen,
    • Beratungsgespräche und
    • Unterstützung bei Dokumentation.

     

    WICHTIG —

    • Maximal ein Drittel der Betreuung darf digital stattfinden
    • Eine rein digitale Betreuung ist nicht zulässig
    • Ein persönlicher Vor-Ort-Termin bleibt verpflichtend
     

    4. Erweiterte Qualifikation von Fachkräften

    Die Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit wurden angepasst. Künftig können auch Personen mit unterschiedlichen fachlichen Hintergründen diese Aufgabe übernehmen, etwa aus

    • Medizin
    • Naturwissenschaften
    • Arbeitswissenschaften.

     

    Das gibt Ihnen mehr Auswahl bei der Suche nach geeigneten Partnern.

     

    5. Mehr Transparenz durch Fortbildungsnachweise

    Betriebsärzte und Fachkräfte müssen ihre Fortbildungen künftig dokumentieren. Diese Nachweise werden Teil der Berichterstattung. So können Sie besser nachvollziehen, wie aktuell und qualifiziert Ihre Betreuung ist.

    Was bedeutet das konkret für Ihre Praxis?

    Sie haben mehr Flexibilität – aber keine geringere Verantwortung. Konkret sollten Sie

    • Ihre Beschäftigtenzahl prüfen (unter oder über 20 Mitarbeitende),
    • Ihren aktuellen Betreuungsvertrag überprüfen,
    • mit Ihrem Dienstleister klären, wie die Betreuung künftig organisiert wird,
    • digitale Möglichkeiten sinnvoll nutzen,
    • weiterhin alle Pflichtmaßnahmen umsetzen (z. B. Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen).

    Bis wann müssen Sie handeln?

    Für bestehende Verträge gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.05.2027. Sie haben also Zeit zur Umstellung – sollten diese aber aktiv nutzen.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 50873459