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  • · Fachbeitrag · Beschäftigtendatenschutz

    Auskünfte über Ex-Mitarbeiter an deren neuen Arbeitgeber: So sind Sie auf der sicheren Seite!

    von RA, FA MedR, ArbR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Dürfen Sie als Arbeitgeber andere (potenzielle) Arbeitgeber vor Ihren ehemaligen Mitarbeitern warnen? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz sagt Ja ‒ aber nur bei berechtigtem Interesse ( Urteil vom 05.07.2022, Az. 6 Sa 54/22 ). Allgemeine Kriterien für ein berechtigtes Interesse an Auskünften definierte das Gericht allerdings nicht. Praxischefs sollten daher die Tipps in diesem Beitrag beherzigen, bevor sie zum Hörer greifen und mit dem neuen Chef ihres Ex-Mitarbeiters telefonieren. |

    Unterlassungsklage einer Pflegekraft erfolgreich

    Eine Pflegekraft ‒ die spätere Klägerin ‒ hatte auf eigenen Wunsch den Arbeitgeber gewechselt. Am ersten Arbeitstag beim neuen Arbeitgeber rief der Geschäftsführer des ehemaligen Arbeitgebers den Neuarbeitgeber an und warnte ihn vor der Unzuverlässigkeit seiner ehemaligen Mitarbeiterin. Ihr Lebenslauf sei lückenhaft, sie sei mehrere Nachmittage unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben und habe sich privaten Angelegenheiten gewidmet, zudem mangele es ihr an bestimmten Kompetenzen. Die Arbeitnehmerin verklagte den Altarbeitgeber daraufhin erfolgreich auf Unterlassung und wie auch die Vorinstanz (Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 25.01.2022, Az. 4 Ca 488/21) gab das LAG der Unterlassungsklage der Pflegekraft statt.

     

    Die Begründung: Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers können gerechtfertigt sein. So sei der Arbeitgeber wegen seiner nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten, über die Erteilung eines Zeugnisses hinaus im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte an Personen zu erteilen, mit denen der Arbeitnehmer über den Abschluss eines Arbeitsvertrags verhandle. Solche Auskünfte dürfe er auch gegen den Willen des Arbeitnehmers erteilen; er könne grundsätzlich nicht gehindert werden, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen. Im Einzelfall sei aber durch Güter- und Interessenabwägung zu klären, ob dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gleichwertige und schutzwürdige Interessen künftiger Arbeitgeber gegenüberstehen: So begründe z. B. der Hinweis auf einen lückenhaften Lebenslauf kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmerin habe ein berechtigtes Interesse daran, den Verlauf vorangegangener Arbeitsverhältnisse entsprechend ihrer persönlichen Wahrnehmung zu schildern und nicht befürchten zu müssen, dass subjektive Wahrnehmungen des Altarbeitgebers ihren Ruf schädigen. Ähnliches gelte für die weiteren Äußerungen des Geschäftsführers.