· Fachbeitrag · Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das müssen Zahnarztpraxen für ihre barrierefreie Website wissen!
von Dr. Sebastian Schulz, ieQ-health GmbH & Co. KG, Münster, ieQ-health.de
| Am 28.06.2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten, das die digitale Inklusion für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und Personen mit temporären Einschränkungen fördern soll. Für Ihre Zahnarztpraxis bedeutet das die Pflicht, Ihre Websites barrierefrei zu gestalten, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen. |
Was ist das BFSG?
Das BFSG ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, EAA). Es zielt darauf ab, digitale Produkte und Dienstleistungen so zugänglich zu machen, dass niemand aufgrund von Einschränkungen/Handicaps ausgeschlossen wird. Für Zahnarzt- sowie Arztpraxen relevant ist insbesondere die Barrierefreiheit von Praxiswebsites und mobilen Anwendungen, die Dienstleistungen wie Online-Terminbuchung oder Videosprechstunden anbieten. Schon eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme (z. B. Nennung der Telefonnummer, der Mailadresse und/oder der Kontaktdaten) könnte in diesem Sinne bereits inkludiert sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Gilt das BFSG überhaupt für meine Praxis?
Nicht jede Praxiswebsite fällt automatisch unter das BFSG. Entscheidend ist, ob Ihre Website „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbietet, z. B.
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