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  • · Zahnarzthaftung

    Anerkannte Behandlungsmethode macht Aufklärung überflüssig

    Bild: ©Aycatcher - stock.adobe.com

    | Der Zahnarzt muss bei einer Kronenversorgung nicht darüber aufklären, welche Präparationsmethode (Stufen- oder Hohlkehlpräparation) er verwendet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2019, Az. 7 U 118/18, dejure.org ). |

     

    Im konkreten Fall hatte der Gutachter dem behandelnden Zahnarzt vorgeworfen, nicht die von ihm bevorzugte Hohlkehlpräparation angewendet zu haben. Die tatsächlich praktizierte Stufenpräparation sei eine Außenseitermethode, sodass der Behandler darüber hätte aufklären müssen. Das OLG beurteilte dies anders: Es handele sich um einen Schulenstreit, der seit vielen Jahren bestehe und für den es keine evidenzbasierte Entscheidung gebe. Wenn mehrere Hochschulen die Stufenpräparation lehrten, sei dies keine Außenseitermethode und der Zahnarzt müsse über deren Verwendung nicht aufklären.

     

    Ein für Zahnärzte erfreuliches Urteil! Seine Bedeutung geht über die Gestaltung der Präparation für Kronen hinaus. Generell darf in einem Arzthaftungsprozess nicht die persönliche Behandlungsmethode des Gutachters der alleinige Maßstab sein. Vielmehr sind nur solche Behandlungsmethoden nicht akzeptabel oder zumindest aufklärungspflichtig, die von keiner anerkannten Stelle verwendet werden oder die einer Richt- oder Leitlinie widersprechen. Deshalb sollten betroffene Zahnärzte einen kritischen Gutachter zwingen, dem Gericht zu erklären, ob er seine persönliche Meinung oder eine gesicherte Meinung der Fachleute zugrunde legt. Ggf. sollten sie Gegengutachten vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die verwendete Methode anerkannt ist.

    (mitgeteilt von RA, FA MedR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 2 | ID 46271010