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  • · Fachbeitrag · RECHTSPRECHUNG

    Trotz Patientenwunsch: Zahnarzt muss gegen den Standard verstoßende Behandlung ablehnen

    | „Ein Zahnarzt haftet für eine gegen den zahnmedizinischen Standard verstoßende Behandlung eines unter einer CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion) leidenden Patienten (vorliegend eine vorgezogene zahnmedizinische Frontzahnsanierung vor dem Abschluss einer zuvor notwendigen Schienentherapie) auch dann, wenn der Patient diese Behandlung ausdrücklich wünscht. Ein vom Patienten gewünschtes behandlungsfehlerhaftes Vorgehen muss ein Arzt ablehnen. Auch eine eingehende ärztliche Aufklärung über die möglichen Behandlungsfolgen legitimiert kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen.“ - So lautet der Leitsatz eines Urteils des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 26 U 116/14) vom 26. April 2016. |

    Der Fall

    Bei einer Patientin sollten die Kiefergelenke mit einer Schiene therapiert werden. Erst später sollten die die Frontzähne saniert werden. Allerdings begann der Zahnarzt schon mit der Frontzahnsanierung, bevor die Schienentherapie abgeschlossen war. Dies bewirkte eine Kompression der Kiefergelenke.

    Das Urteil

    Die Patientin verlangte wegen fehlerhafter Behandlung Schmerzensgeld und die Rückzahlung des Honorars. Das Gericht sprach ihr u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro und die Rückzahlung des gezahlten Honorars in Höhe von 3.752 Euro zu. Es stellte fest: