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  • · Lohn und Entschädigungen

    Coronavirus, Grippe und Co. ‒ in welchen Fällen trägt der Praxisinhaber die Folgekosten?

    Bild: ©mohamed Hassan - pixabay.com

    von Dr. Guido Mareck, Stellvertretender Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Viren können die Arbeitswelt massiv beeinflussen ‒ das zeigen die jüngst durch das Coronavirus entstandenen aktuellen Entwicklungen. Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Infektion ausgebrochen ist oder nur ein entsprechender Verdacht besteht, können die Auswirkungen erheblich sein. Der Beitrag zeigt anhand von fünf Fällen, ob und wie die (finanzielle) Risikosphäre des Zahnarztes als Arbeitgeber oder die des Arbeitnehmers berührt ist. Betrachtet wird, ob ein Mitarbeiter oder der Zahnarzt erkrankt, ob ein Familienmitglied betroffen ist oder ob die Praxis sogar schließen muss. |

    1. Fall: Der Mitarbeiter ist krank oder infiziert

    Hier spielt es keine Rolle, ob aktuell die Gefahr einer Epidemie mit Corona- oder sonstigen Viren (z. B. Grippeviren) gegeben ist und sich diese Gefahr tatsächlich durch eine Infektion des wegen einer Krankheit arbeitsunfähigen Arbeitnehmers verwirklicht hat. Vielmehr gilt: Kranke Arbeitnehmer haben nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EFZG) für die Dauer von bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Voraussetzung dieses Anspruchs ist nämlich in erster Linie, dass eine „unverschuldete Krankheit“ vorliegt, die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung bildet.

     

    MERKE | Als Krankheit im Sinne des EFZG definiert das Bundesarbeitsgericht (BAG) jeden regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand, unabhängig davon, auf welcher Ursache dieser beruht (Urteil vom 07.12.2005, Az. 5 AZR 228/05, dejure.org). Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festgestellt ist, für sechs Wochen einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat, egal ob diese Erkrankung nun auf dem Corona- oder einem sonstigen Virus beruht oder nicht.