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  • · Honorarberichtigung

    KZV darf auf Basis behördlich festgestellter Hygienemängel sachlich-rechnerische Richtigstellungen vornehmen

    Bild: ©Aycatcher - stock.adobe.com

    | Erbringt ein Vertragszahnarzt Leistungen mit einem Instrumentarium, dessen Verwendung wegen festgestellter Hygienemängel durch eine Verfügung der zuständigen Behörde untersagt wurde, darf die KZV Honoraranforderungen auf Basis dieser Verfügung sachlich-rechnerisch richtigstellen. So hat das Sozialgericht (SG) Schwerin entschieden und damit die Klage einer Zahnärztin abgewiesen (Urteil vom 19.02.2020, Az. S 3 KA 35/18, iww.de/s3475 ). |

     

    Das Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V (LAGuS) hatte in der Praxis der Zahnärztin u. a. die hygienische Aufbereitung des zahnärztlichen Instrumentariums überprüft. Wegen festgestellter Mängel untersagte das Amt mit sofortiger Wirkung die Anwendung des Instrumentariums am Patienten für so lange, bis die personellen, räumlichen, technischen und/oder organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufbereitung der Medizinprodukte gemäß § 8 Abs. 1 und 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) gegeben seien. Auf Basis dieser „Untersagungsverfügung“ nahm die KZV im Honorarbescheid quartalsgleich sachlich-rechnerische Berichtigungen bei KCH- und ZE-Leistungen vor.

     

    Nach Auffassung des SG war die KZV dazu berechtigt, bei ihrer Entscheidung die Untersagungsverfügung des Landesamtes zugrunde zu legen (sogenannte „Tatbestandswirkung“). KZVen könnten Fallgestaltungen berichtigen, die unter Verstoß gegen formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringungen durchgeführt und abgerechnet worden sind. Da die Zahnärztin grundlegend gegen Vorgaben des Medizinproduktegesetzes (MPG) bzw. der MPBetreibV verstoßen habe, habe ihre Praxisorganisation keine Gewähr für eine gefahrlose Anwendung des zahnmedizinischen Instrumentariums geboten. Daher sei die KZV zur Richtigstellung der Honoraranforderungen für Leistungen, die die Anwendung keimarmen oder sterilen Instrumentariums voraussetzen, berechtigt gewesen. Vom Vertragszahnarzt seien alle Sicherheitsvorschriften zugunsten der Patienten und anderer Personen penibel zu beachten.

    (mitgeteilt von RA, FA MedR und ArbR Benedikt Büchling, Münster, Dortmund, Hagen, Köln, kanzlei-am-aerztehaus.de)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 2 | ID 46417500