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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Hoher Schadenersatz wegen Zahnsubstanzverlust bei Veneers?

    von Rechtsanwalt Michael Lennartz, Sozietät Kazemi und LennartzRechtsanwälte, Bonn, www.heilberuferecht.eu

    | Mit Urteil vom 30. Mai 2011 (Az: I-3 U 205/10) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen Zahnarzt zu Schadenersatz und hohem Schmerzensgeld wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei der Versorgung mit Veneers verurteilt. Das Urteil ist von besonderer Bedeutung für Zahnärzte, da es interessante Ausführungen zu den Standards bei einer Veneer-Behandlung enthält sowie auf die Aufklärungspflichten des Zahnarztes eingeht. |

    Der Fall

    In dem konkreten Fall ließ sich eine Patientin Veneers an den Oberkieferfrontzähnen einsetzen. Nach der durchgeführten Versorgung reklamierte die Patientin, dass vor Aufbringen der Veneers die Frontzähne behandlungsfehlerhaft zu weit abgeschliffen worden seien. Bei den dann aufgebrachten Keramikschalen habe es sich schon definitionsgemäß nicht mehr um Veneers, sondern um Teilkronen gehandelt. Es sei fehlerhaft gewesen, dass über die Tiefe des Zahnschmelzes hinaus bis in das Dentin präpariert worden sei, was für das Aufbringen von Veneers viel zu viel gewesen sei. Zulässig sei nur ein Abtrag von 0,3 bis 0,5 mm der Zahnhartsubstanz.

     

    Zudem machte die Patientin geltend, dass sie vom Zahnarzt nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Behandlung mit Veneers aufgeklärt worden sei, und zwar insbesondere nicht über die Schädigung der Pulpa sowie eine dauerhafte teils hochgradige thermische Empfindlichkeit und Abszedierung. Zudem sei sie über den Verlauf der Behandlung, insbesondere die Abschleifmaßnahmen, sowie über Behandlungsalternativen nicht aufgeklärt worden. Gegenüber ihrem Zahnarzt machte die Patientin einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 8.000 Euro geltend und forderte zudem noch Kosten in Höhe von 177,12 Euro für eine zahnärztliche Nachbehandlung und die Einholung eines Privatgutachtens ein.