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  • · Fachbeitrag · Personalwesen

    Praktische Fälle und Lösungen zur reibungslosen Urlaubsplanung in der Zahnarztpraxis

    von Rechtsanwältin Jasmin Theuringer, Bellinger - Rechtsanwälte Steuerberater, Düsseldorf

    | Schon zu Beginn des Jahres ist die Urlaubsplanung in vielen Praxen ein Thema. Aber können Mitarbeiter ihren Urlaub einfach „nehmen“? Was tun, wenn alle Mitarbeiter zwischen Weihnachten und Neujahr Urlaub verlangen? Betriebsferien, weil der Chef selbst in den Urlaub fährt - geht das so einfach? Der folgende Beitrag gibt Ihnen anhand verschiedener Fallkonstellationen einen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitgeber. |

     

    • Fall 1: Wer zuerst kommt ...

    Das Softwarehaus teilt den Termin für eine eintägige Schulung der Praxismitarbeiter mit. Die ZVA erklärt, dieser Termin passe ihr nicht, sie habe sich den Tag frei genommen und dies auch bereits vor einigen Wochen in den Urlaubskalender eingetragen.

    Lösung: Häufig gibt es in der Praxis einen Urlaubskalender, in den die Mitarbeiter ihre Urlaubswünsche eintragen können. Und genauso häufig denken die Mitarbeiter, ihrem Urlaub stünde dann nichts mehr im Wege. So einfach ist es jedoch nicht: Urlaub wird entgegen einer weit verbreiteten Ansicht nicht vom Arbeitnehmer genommen, sondern vom Arbeitgeber erteilt. Der Eintrag in den Urlaubskalender ist nur der Antrag des Mitarbeiters, ihm zurgewünschten Zeit Urlaub zu gewähren. Über diesen Antrag muss der Arbeitgeber noch entscheiden, erst dann kann der Urlaub angetreten werden.