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    Berufsunfähigkeitsschutz ‒ die (neue) Situation durch COVID-19

    Bild: ©kalhh - pixabay.com

    von Nicole Gerwert, wirtschaftsberatung-fuer-zahnaerzte.de

    | Im Lauf seiner beruflichen Karriere wird jeder Zahnarzt früher oder später mit Angeboten zum Berufsunfähigkeits-(BU-)schutz konfrontiert. Das Kriterium zum Anbietervergleich ist häufig der zu zahlende Versicherungsbeitrag. Insbesondere mit Blick auf Veränderungen in der Wirtschaft und auf den Kapitalmärkten durch das Coronavirus sollte der Anspruch auf eine qualitativ hochwertige Lösung in diesem Bereich wachsen. Das Motto „Geiz ist Geil“ sollten Sie spätestens jetzt über Bord werfen. |

    Kompetenz und finanzielle Stabilität sollten im Fokus stehen

    BU-Unternehmensratings haben das vorherrschende Preisdumping bereits vor etwa zwei Jahren als Gefahr bezeichnet: Marktuntersuchungen stellten eine Tendenz zur Unterkalkulation der Prämien im BU-Markt fest. Wenn eine Prämie für einen Personenkreis (gleicher Jahrgang, gleicher Beruf) deutlich günstiger ist als alle anderen, sollten Sie als Verbraucher skeptisch sein.

     

    PRAXISTIPP | Bewerten Sie den Versicherer und die angebotenen Tarife auch nach Stabilität, Finanzstärke und Nachhaltigkeit. Werden diese Themen in der Beratung angesprochen, ist das ein Indiz für ein gutes Beratungsgespräch.

     

    Kalkulation des Tarifbeitrags

    Im Rahmen der klassischen Beitragskalkulation einer BU-Versicherung wird eine jährliche Risikoprämie für den Versicherten errechnet. Grundlage ist die Eintrittswahrscheinlichkeit für den Fall, dass der Versicherte berufsunfähig wird. Maßgebend sind z. B. die bekannten Faktoren Alter, Gesundheitszustand und ausgeübter Beruf.

     

    MERKE | Zum Faktor „Gesundheitszustand“ gehört auch, dass im Kollektiv der Versicherten einige gesund und leistungsfrei bleiben müssen, damit andere über lange Zeiträume die versicherten BU-Renten erhalten können. Da es sich ausschließlich um Wahrscheinlichkeitsrechnungen handelt, wird hier mit Risikopuffern gearbeitet. Treten mehr Leistungsfälle auf als erwartet, kann der Versicherer auf die Risikopuffer zurückgreifen.

     

    Die Kalkulation des Tarifbeitrags ist eine Durchschnittskalkulation. Das Ziel ist ein gleichbleibender Beitrag. D. h., in den ersten Jahren wird ein höherer Beitrag als nötig erhoben. In konventionellen Verträgen entsteht dadurch ein mit garantiertem Rechnungszins verzinster Deckungsstock. Dadurch soll eine dauerhafte Tragfähigkeit des BU-Risikos im eigenen Bestand gesichert sein.

    Niedrige Zahlbeiträge als Lockmittel

    Der Zahlbeitrag ist i. d. R. niedriger als der Tarifbeitrag. Die häufigste Abschlussform bei einer BU-Versicherung ist der Sofortrabatt. Die zu zahlenden Beiträge werden mit den Überschüssen verrechnet. Diese entstehen z. B.

    • durch gewinnbringende Kapitalanlagen der Versicherer,
    • dadurch, dass die realen Kosten niedriger ausfallen als die ursprünglich kalkulierten Kosten oder
    • durch einen Risikoüberschuss, wenn weniger Versicherte berufsunfähig werden als ursprünglich eingepreist wurde.

     

    In einer Studie der Ratingagentur Frank & Bornberg aus dem Jahr 2014 (Zusammenfassung online unter iww.de/s3565) wurde bereits ein Absenkungstrend durch zu aggressiv kalkulierte Risikopuffer und damit Zahlbeiträge diagnostiziert. Die häufigste Ursache für die Absenkung von Überschüssen sei ein veränderter Risikoverlauf gegenüber der kalkulierten Erwartung.

     

    PRAXISTIPP | Der Zahlbeitrag sollte variabel sein und bis zum Tarifbeitrag angepasst werden können. Das würde aber erst dann passieren, wenn tatsächlich keine Überschüsse mehr erwirtschaftet würden. Entscheidend ist also, dass ein Versicherungsunternehmen gut kalkuliert und wirtschaftet. Zudem sollte mit dem Wissen um die Korrelation der Coronakrise mit der Konjunktur und damit den Kapitalmärkten sowie der o. g. Gefahr der Unterkalkulation als Folge des Preisdumpings auch der Tarifbeitrag wieder in den Fokus des Anbietervergleichs rücken.

     

    Versicherer können Tarifbeitrag anpassen

    In Ausnahmefällen können die Versicherer, die nicht auf das Recht der Prämienänderungen nach § 163 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verzichten, auch den Tarifbeitrag anpassen (dies ist an strenge Auflagen genküpft). In wirtschaftlichen Notlagen können dadurch höhere Beitragsforderungen an das Kollektiv für eine dauerhafte Erfüllung der Leistungsverpflichtungen des Versicherers sorgen. Hat der Versicherer keinen rechtlichen Handlungsspielraum oder kalkuliert er ohne Überschüsse, ist in Notlagen keine finanzielle Reichweite gegeben.

     

    MERKE | Die Beitragsanpassungen in der Vergangenheit (z. B. WWK oder Generali) waren Anpassungen des Zahlbeitrags, nicht des Tarifbeitrags. Die Ursachen waren vielfältig und variierten je nach betroffener Gesellschaft.

     

    Coronavirus ‒ Anlass zur Beitragserhöhung?

    Zurzeit werden keine erhöhten BU-Raten durch COVID-19 erwartet. Die meisten Betroffenen werden wieder gesund, chronische Folgen sind bisher nicht bekannt. Bisher sind in Deutschland 4,1 Prozent der Infizierten gestorben (Schätzung des RKI, Stand: 04.05.2020). Ein Unsicherheitsfaktor ist die psychologische Wirkung der Pandemie. Zwar ist das Coronavirus keine direkte, wohl aber eine indirekte Gefahr für die Risikoüberschüsse:

     

    • Höhere Leistungsfälle könnten langfristig zu Beitragserhöhungen führen.

     

    • Kostenüberschüsse werden ggf. sinken, weil Versicherte aufgrund neuer Arbeits- und Liquiditätssituation Versicherungsprämien sparen wollen und somit kündigen. Allerdings werden hier hoffentlich zum eigenen Schutz die biometrischen Risiken zuletzt auf der roten Liste stehen. Aber auch Versicherer selbst haben mit den finanziellen Auswirkungen auf der Kosten-und Einnahmenseite im eigenen Unternehmen zu kämpfen.

     

    • Überschüsse durch Kapitalanlagen hängen direkt mit den Auswirkungen am Kapitalmarkt zusammen. Hier stehen die Versicherer genau wie der Privatanleger aktuell und zukünftig vor Herausforderungen. Die vorangegangene Niedrigzinsphase hatte bereits einen Einfluss auf die Versicherer. Nun ist abzuwarten, was passiert.

    Was tun bei Beitragserhöhungen?

    Beitragsanpassungen scheinen unausweichlich ‒ unverschuldet oder provoziert durch aggressive Preispolitik. Wenn es dazu kommt, lautet der wichtigste Rat: nicht voreilig handeln. Denn wer den Versicherer wechselt, muss sich einer erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen. Die Fristen für die vorvertragliche Anzeigepflicht betragen zehn Jahre und beginnen bei einem Wechsel erneut. Je nachdem, welche Ursache die Überschussreduzierung haben wird, werden ggf. auch andere Versicherer handeln müssen. Der Beitrag nach einer Erhöhung muss fair bewertet und in der neuen Marktsituation eingeordnet werden.

    Was tun bei einem aktuellen neuen Absicherungsbedarf?

    Das BU-Risiko eines jeden Einzelnen hängt ab von indviduellen biologischen (in der Versicherungsmathematik „biometrischen“) Faktoren wie z. B. Alter und Gesundheitszustand. Gegen dieses Risiko sollten Sie sich unbedingt absichern. Die Alternative, aufgrund der aktuellen Verunsicherung keine BU-Versicherung abzuschließen, ist keine Option. Es folgen einige Tipps, worauf Sie bei einem Anbietervergleich achten sollten:

     

    • Prüfkriterien für den Anbietervergleich
    • Verlangen Sie eine Aufklärung über die Unternehmenskennzahlen der BU-Anbieter. Erfragen Sie den Tarifbeitrag sowie die Differenz zum Zahlbeitrag.
    • Seien Sie skeptisch bei deutlich günstigen Zahlbeiträgen.
    • Überprüfen Sie
      • neben den für Sie als Zahnarzt individuell wichtigen Leistungsmerkmalen (Infektionsschutzklausel, Versicherungsbedingungen für Selbstständige und Freiberufler ‒ auch bei geplanter Selbstständigkeit!)
      • auch den Umgang des Versicherers mit § 163 VVG.
    • Seien Sie vorsichtig gegenüber Leistungsvergleichen im Internet, die allein den Versicherungsbeitrag in den Mittelpunkt rücken.
    • Lassen Sie sich für den passgenauen Versicherungsschutz qualitativ hochwertig beraten.
     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 18 | ID 46488927