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  • · Fachbeitrag · SEPA

    Jetzt handeln: Was Sie bei der Umstellung des Zahlungsverkehrs auf SEPA beachten müssen!

    von Dipl.-Ökonom Dirk Peters, Steuerberater, Peters-Schoenlein-Peters, Hannover, www.strategisch-steuern.de 

    | Die Zeit läuft: Zum 1. Februar 2014 wird der Euro-Zahlungsverkehr auf das SEPA-Verfahren umgestellt. Bis zu diesem Tag muss die Umstellung vollzogen sein - wenn nicht, drohen Liquiditätsengpässe. Beschäftigen Sie sich also rechtzeitig mit den möglichen Auswirkungen auf Ihre Zahnarztpraxis, damit Ihr Praxisbetrieb auch nach dem 1. Februar 2014 reibungslos weiterläuft. Der nachfolgende Beitrag zeigt Ihnen, was Sie als Praxischef unternehmen sollten, um am 1. Februar 2014 nicht kalt erwischt zu werden. |

    Hintergrund: das neue SEPA-Verfahren

    Durch das SEPA-Verfahren (Single Euro Payments Area) wird im Wirtschaftsraum der Europäischen Union ein einheitliches Verfahren zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs - also für Überweisungen und Lastschriften - geschaffen. Die Umstellung auf SEPA hat Auswirkungen auf die gesamte Abwicklung Ihres Zahlungsverkehrs: auf Ihre Patienten, Lieferanten, Mitarbeiter und Sie persönlich.

     

    Betroffen sind Sie als Unternehmer und als Privatperson: Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, bis zum 1. Februar 2014 auf das neue Verfahren umzustellen. Als Privatperson, zum Beispiel als Empfänger von Mietzahlungen, kann Ihnen eine Übergangsfrist bis zum 1. Februar 2016 eingeräumt werden - sofern Ihre Bank eine kostenlose Konvertierung der Kontonummer und Bankleitzahl in IBAN und BIC unterstützt.

     

    Zahlungsempfänger über IBAN und BIC informieren

    Die Umstellung bringt neue Formate für Kontonummer und Bankleitzahl: Diese heißen jetzt IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Business Identifier Code). Beide weichen deutlich von der bekannten Kontonummer und Bankleitzahl ab. Sie benötigen diese für Ihre Überweisungen zum Beispiel an Ihr Labor, Ihre Lieferanten und Ihr Personal. Andererseits benötigen auch Ihre Patienten, Ihr Abrechnungsunternehmen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Ihre IBAN und BIC, damit Sie Ihr Geld bekommen. Das heißt: Sie als Zahlungsempfänger müssen IBAN und BIC dem jeweils anderen Vertragspartner kommunizieren - und umgekehrt.

     

    Der richtige Umgang mit Daueraufträgen

    Daueraufträge werden - nach Angabe der Bundesbank - für Verbraucher automatisch umgestellt. Die apoBank etwa stellt alle Daueraufträge um, auch die der Unternehmen. Vermutlich verfahren andere Banken ähnlich, sodass für Sie in dieser Hinsicht kein Handlungsbedarf besteht. Wenn Sie Geld per Dauerauftrag erhalten, ist zu empfehlen, dass Sie Ihren Geldgebern - egal ob Personen oder Institutionen - Ihre neuen Bankdaten mitteilen.

     

    Was ist bei Lastschriften zu beachten?

    Mit Lastschrifteinzügen, die ab dem 1. Februar 2014 nur noch elektronisch möglich sind, haben Zahnarztpraxen meist nur am Rande zu tun - zum Beispiel mit dem ELV (Elektronisches Lastschriftverfahren), wenn Ihre Patienten in Ihrer Praxis mit der EC-Karte bezahlen. Dieses Verfahren ist bis zum 1. Februar 2016 nutzbar. Es wird bis dahin in das SEPA-Verfahren eingebunden. Diejenigen Praxen, die Lastschriften auch zum Forderungseinzug einsetzen, sollten sich umgehend mit dem Thema SEPA auseinandersetzen und Kontakt zu ihrer Bank oder ihrem Steuerberater aufnehmen.

    Auswirkungen der Umstellung

    Überweisungen und Lastschriften der Praxis werden ab dem 1. Februar 2014 nur noch im SEPA-Format ausgeführt, wobei sie von der Bank nicht geprüft werden. Dem Empfänger wird das Geld innerhalb eines Banktages gutgeschrieben. Als Verwendungszweck stehen dann statt 378 nur noch 140 Stellen zur Verfügung, Umlaute müssen aufgelöst werden (etwa „ae“ statt „ä“).

     

    DTAUS-Dateien, mit denen Zahlungsaufträge per Diskette, CD, USB-Stick, Datei oder elektronischer Datenübermittlung mittels Begleitzettel an die Bank zur Ausführung weitergeleitet wurden, können von den Banken dann nicht mehr umgewandelt und verarbeitet werden.

     

    PRAXISHINWEIS |  Nach der Umstellung gibt es auch keine Sammelüberweisungen in Papierform mehr, mit denen oft noch Gehälter, Lohnsteuer und Sozialversicherung gezahlt werden. Stattdessen sind die elektronische Datenübermittlung im SEPA-Format oder Einzelüberweisungen auf Papier zu nutzen.

     

    Was der Zahnarzt jetzt beachten sollte

    Viele Softwarehersteller bieten „Umstellungsassistenten“ an, so auch die DATEV, die von vielen Steuerberatern genutzt wird. Allerdings gibt es keine 100-prozentige Garantie, dass zum Beispiel die letzten 10 Ziffern der IBAN immer der Kontonummer des Zahlungsempfängers entsprechen.

     

    Soll eine Überweisung also tatsächlich ankommen, sollten Sie Ihren Patienten, der KZV und Ihrer Abrechnungsgesellschaft Ihre IBAN und BIC mitteilen. Denken Sie dabei ebenfalls an Zahlungsempfänger wie Finanzamt, Krankenkasse, Rentenversicherung, betriebliche Altersvorsorge (BAV) - und bei Lohnpfändungen an die neuen Daten der Pfändungsempfänger. Zur Abwicklung Ihres Zahlungsverkehrs zur Lohnbuchführung bietet Ihr Steuerberater Ihnen sicherlich zahlreiche attraktive Lösungen an. Fragen Sie ihn!

     

    Weiterführende Hinweise

    • Eine Checkliste, die Sie bei der Umstellung in Ihrer Zahnarztpraxis unterstützt, finden Sie auf zwd.iww.de unter „Downloads“ in der Rubrik „Arbeitshilfen und Checklisten“.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 23 | ID 42354930