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  • · Liquiditätssicherung

    Sie passen nicht unter den Bundes-Coronarettungsschirm? Land und Kreis können helfen

    Bild: ©magele-picture - stock.adobe.com

    von Geschäftsführerin Marion Rohwedder, Grantconsult GmbH, Kleve

    | Wer von den Bundesmitteln im Rahmen der Coronakrise profitieren will, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bei wem diese nicht zutreffen, der fällt durch das Raster. Das betrifft vor allem erst kürzlich gegründete (Zahn-)Arztpraxen sowie Praxen mit mehr als zehn Mitarbeitern. |

    Wenn die Praxis noch nicht lang genug besteht ...

    Eine Grundvoraussetzung zur Erlangung von Zuschüssen aus dem Coronarettungsschirm ist, dass die Praxis schon eine gewisse Zeit erfolgreich am Markt existiert. Wer vor dem 31.12.2019 in eine finanzielle Schieflage geraten ist und durch die Coronakrise noch weiter in die roten Zahlen getrieben wird, hat das Nachsehen. In diesen Fällen will der Bund nicht unterstützen.

     

    Zudem gelten die Bundeszuschüsse nur für Praxen mit höchstens zehn Mitarbeitern. Praxen mit mehr als zehn Mitarbeitern werden ebenfalls nicht vom Rettungsschirm der Bundesregierung aufgefangen. Bisher sieht das Zuschussprogramm der Bundesregierung folgende Staffelung vor (Stand 14.04.2020, Einzelheiten siehe iww.de/s3479):