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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Berechnung geht von „unrealistischem Fall“ aus

    | Zum Beitrag von Sönke Liebig mit dem Titel „Lohnt sich für Zahnärzte der vorzeitige Bezug von Rente aus dem Versorgungswerk mit 60 Jahren?“ in der Oktober-Ausgabe des ZWD (Seite 2) erreichte uns eine Leserzuschrift von Dr. Gert Zimmermann, Vorsitzender des Verwaltungsrats der Hessischen Zahnärzte-Versorgung (HZV) a.D., die wir Ihnen nicht vorenthalten möchten. |

     

    Unrealistischer Praxisfall?

    „Die Analyse des Beitragsverfassers beruht auf einem für mich nicht repräsentativen Praxisfall. Wenn nämlich jemand monatlich 1.554 Euro in die HZV einzahlen würde, hätte er ein Berufseinkommen von über 155.000 Euro, während nach dem KZBV-Jahrbuch 2013 über 60-Jährige in den alten Bundesländern im Jahr 2011 ein Berufseinkommen von etwa 102.000 Euro erhalten. Ein Grenzsteuersatz von 42 Prozent bei der Einkommenssteuer als 60 bis 67-Jähriger ist bei 155.000 Euro Berufseinkommen in Ordnung - aber nicht mehr im Rentenbezug! Das würde - ohne weitere Einkünfte, ohne Werbungskosten und ohne Krankenkassenbeitrag - eine Bruttorente von etwa 11.000 Euro im Jahr 2021 erfordern! Diese Rentenhöhe kann man meines Erachtens bei keinem Versorgungswerk erreichen.

     

    Rentensteigernde Beiträge wurden nicht berücksichtigt

    Geht man von der Auskunft des Versorgungswerks bei einer Rente mit 67 von 2.560 Euro aus, dann käme man bei der HZV bei 33,6 Prozent Abschlag (84 Monate x 0,4 Prozent) auf die im Artikel ausgewiesenen 1.700 Euro. Das heißt für mich, dass die weiteren rentensteigernden Beiträge von 1.554 Euro bis 67 nicht berücksichtigt wurden. Diese würden ohne Berücksichtigung von Anpassungen bei der HZV zu etwa 3.260 Euro mit 67 Jahren führen. Mit Anpassungen könnten es nach HVZ-Auskunft etwa 3.500 Euro sein. Damit ergibt sich ein anderes Ergebnis bei der Frage des Vorziehens des Rentenbezugs.

     

    Enorme Unterschiede in den errechneten Beträgen

    Durch diese enormen Unterschiede erhält die Aussage zur Hinterbliebenenversorgung eine erhebliche Bedeutung, weil die Mehrzahl der Zahnärzte beim Bezug der Rente verheiratet ist. Würde das Mitglied unmittelbar nach dem Regelrentenantritt mit 67 sterben, könnte der monatliche Unterschied in der Hinterbliebenenversorgung vor Steuern mindestens 3.260 Euro ./. 1.700 Euro x 60 Prozent = 936 Euro und über 25 Jahre bei keinerlei Anpassung von 280.000 Euro betragen! Nimmt man dagegen den Wert meines Versorgungswerks von 3.500 Euro ./. 1.700 Euro x 60 Prozent = 1.080 Euro x 12 x 25, so ergäbe sich ein bei statischer Annahme ein Unterschied von 324.000 Euro. Im Artikel werden als Unterschied lediglich monatlich 516 Euro ausgewiesen.

     

    Mein Fazit: Aus den genannten Gründen ist für mich der konkrete Praxisfall, selbst wenn er auf einer Auskunft eines Versorgungswerks beruht, nach den Zahlen der HZV nicht nachvollziehbar! Leser könnten nach diesem konkreten Praxisfall daher eine falsche Rentenantrittsentscheidung treffen, weil sie nur das Fazit „Der vorzeitige Rentenvorzug lohnt sich zumeist“, verinnerlichen.“

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 24 | ID 43108186