Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Fremdenverkehr

    Vorteilssatz von 20 Prozent für Zahnärzte ist zu hoch

    | Wird von selbstständigen Zahnärzten in einem Kurort eine Fremdenverkehrsabgabe in Form eines Vorteilssatzes in Höhe von 20 Prozent erhoben, kann die entsprechende Gemeindesatzung gegen das Gleichheitsgebot aus Artikel 3 Abs. 3 GG verstoßen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden ( Urteil vom 22. August 2012, Az: 2 S 2925/11, Abruf-Nr. 123020 ). |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Kurort nicht dargelegt, dass sich für die Zahnärzte aus ihrem Gebiet eine besondere Vorteilslage im Vergleich zu anderen Kurorten ergibt. Zulässig sei es zwar, so der VGH, dass eine Gemeinde in ihrer Satzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen bilde - dies waren zum einen Beherbergungsbetriebe und zum anderen die Gruppe der übrigen Selbstständigen, denen durch den Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Doch für Zahnärzte dürfe die betroffene Gemeinde im Rahmen ihres Ermessens höchstens einen Vorteilssatz von bis zu 10 Prozent festlegen, so das Gericht. In anderen Kurorten sind Sätze von 2 bis 15 Prozent üblich.

     

    Es sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass viele Feriengäste während ihres Aufenthalts einen Zahnarzt aufsuchen. Nach einer Umfrage des klagenden Zahnarztes entfielen im Jahr 2008 lediglich 0,4 Prozent seines Jahresumsatzes auf Kurgäste. Zudem ließen sich ortsfremde Patienten bei der Wahl ihres Zahnarztes in der Regel nicht von den Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde leiten, so das Gericht.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 1 | ID 35917690