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  • 01.06.2005 | Zulassungssperren

    Bundessozialgericht fordert Neuregelung für Nachbesetzung in entsperrten Gebieten

    von Rechtsanwältin Sylvia Köchling, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

    Die Landesausschüsse der (Zahn-)Ärzte und Krankenkassen sind dazu berechtigt, gesperrte Planungsbereiche für eine begrenzte Zahl von Zulassungen zu entsperren. Über eine solche „partielle“ Entsperrung hatte nun das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 23. Februar 2005 (Az: B 6 KA 81/03 R); Abruf-Nr. 051518 zu entscheiden. Das Ergebnis: Eine völlige Freigabe von Planungsbereichen mit der Konsequenz, dass alle interessierten (Zahn-)Ärzte zugelassen werden müssten, sei mit dem Ziel der Bedarfsplanung unvereinbar. Allerdings rügte das BSG im zu entscheidenden Fall die Regelungen zur Nachbesetzung der freien Sitze und fordert den Gemeinsamen Bundesausschuss auf, in den Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Regelungen zu schaffen, die „eine von zufälligen Umständen abhängige und damit für Manipulationen anfällige Zuteilung ausschließen.“  

    Der Fall

    Nach einer partiellen Entsperrung stellte eine Gynäkologin einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung. Der Antrag wurde von den Zulassungsgremien als nachrangig behandelt, weil sie noch kein polizeiliches Führungszeugnis eingereicht hatte. Der frei gewordene gynäkologische Vertragsarztsitz wurde schließlich an einen anderen Bewerber vergeben, der seinen Antrag schon vor Bekanntgabe der partiellen Entsperrung vollständig eingereicht hatte. Das BSG verurteilte den Berufungsausschuss dazu, über den Antrag der Gynäkologin neu zu entscheiden. Das fehlende polizeiliche Führungszeugnis sei kein geeignetes Kriterium für eine Ablehnung, da Ärzte keinen direkten Einfluss darauf haben, wie schnell die Behörden das Zeugnis ausstellen.  

    Konsequenzen für den Zahnarzt

    Die Bedarfsplanungs-Richtlinien-Zahnärzte regeln ebenso wie die Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte, dass bei einer partiellen Entsperrung Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis Überversorgung eingetreten ist. Ferner ist vorgesehen, dass über die Anträge nach Maßgabe der Reihenfolge ihres Einganges beim Zulassungsausschuss entschieden wird. Auch hier sind Fälle denkbar, in denen interessierte Zahnärzte bereits vor der offiziellen Bekanntgabe einer bevorstehenden Entsperrung Kenntnis von einem freiwerdenden Vertragszahnarztsitz erhalten und sich hierauf mit einem an sich unzulässigen Vorratsantrag bewerben. Andere Zahnärzte hätten dann keine Chance mehr. Daher wird der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen eine gerechtere Regelung finden müssen.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 8 | ID 95284