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  • 12.01.2010 | Zivilrecht

    Bundesgerichtshof gestattet Abschleppen auf Kosten des unbefugten Parkers

    von Rechtsanwalt Dr. Tobias Eickmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Viele Praxen halten für ihre Patienten Parkplätze bereit. Ärgerlich wird es, wenn diese Parkplätze unbefugt durch Fremdparker genutzt werden. Bislang war ungeklärt, ob in solchen Fällen ein Abschleppunternehmen beauftragt werden darf und ob das Fahrzeug nur gegen Zahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden muss. Beides hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 5. Juni 2009 gebilligt (Az: V ZR 144/08, Abruf-Nr: 091970).  

     

    Der Fall: Der Kläger hatte seinen Pkw unbefugt auf einem Grundstück abgestellt, das als Parkplatz für ein Einkaufszentrum genutzt wird. Fremdparker wurden mit Schildern darauf hingewiesen, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden. Der Grundstücksbesitzer hatte mit einem Abschleppunternehmer vertraglich vereinbart, dass dieser widerrechtlich abgestellte Pkw gegen Kosten in Höhe von 150 Euro zuzüglich 15 Euro „Inkassokosten“ entfernen sollte. Der Kläger wurde von dem Abschleppunternehmer abgeschleppt und löste sein Fahrzeug gegen Zahlung von 165 Euro aus. Er klagte bis vor dem BGH auf Erstattung dieser Kosten.  

     

    Das Urteil: Nach dem BGH beeinträchtigt das unbefugte Abstellen des Pkw den unmittelbaren Besitz an der Parkplatzfläche im Sinne einer „verbotenen Eigenmacht“. Zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung habe der Berechtigte sofort das ihm gesetzlich zustehende Selbsthilferecht - hier durch Abschleppen - ausüben dürfen.