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  • · Nachricht · Zahnarzthaftung

    Zur Beweislastverteilung bei Behandlungsfehlern

    | Wie im Zivilprozess gilt im Zahnarzthaftungsprozess der Grundsatz: Jede Seite muss das beweisen, was für sie günstig ist. Der Patient muss also einen Behandlungsfehler des Zahnarztes und den Schadenseintritt beweisen. Allerdings haben Rechtsprechung und Gesetzgebung dem Patienten einige Beweiserleichterungen zugebilligt. |

     

    • Der Patient muss nach § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen, dass der Zahnarzt einen Fehler gemacht hat (z. B. unzureichender Randschluss einer Krone).
    • Der Patient muss beweisen, welchen primären Schaden der Fehler bei ihm ausgelöst hat (z. B. Schmerzen, Sekundärkaries). Nur bei groben Behandlungsfehlern (= Fehler, die schlechterdings nicht passieren dürfen) kommt es zu einer Umkehr der Beweislast: Hier muss der Zahnarzt beweisen, dass der Primärschaden nicht durch den groben Behandlungsfehler verursacht wurde. Ein solcher Gegenbeweis ist nur sehr schwer zu führen.
    • Der Patient muss beweisen, welche weiteren Schäden (Sekundärschaden) verursacht wurden (z. B. Pulpitis) und welche Kosten die Beseitigung des Mangels und seiner Folgen ausgelöst haben (z. B. neue Krone, Wurzelbehandlung). Hier greift zugunsten des Patienten das geringere Beweismaß des § 287 ZPO: Das Gericht muss die Kausalität nur für überwiegend wahrscheinlich halten.

    (mitgeteilt von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 1 | ID 45785814