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  • · Nachricht · Zahnarzthaftung

    Gutachten von Schlichtungsstellen bindet staatliche Gerichte nicht

    | Wenn in einem Zahnarzthaftungsprozess vor der Anrufung eines staatlichen Gerichts zunächst die Schlichtungsstelle der zuständigen Zahnärztekammer in Anspruch genommen werden soll, kann dies für den Zahnarzt vorteilhaft sein. Es kann aber auch gute Gründe dagegen geben, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt ( Urteil vom 12.03.2019, Az. VI ZR 278/18, Urteil unter iww.de/zp , Abruf-Nr. 209187 ): Eine für den Zahnarzt günstige Bewertung durch die Schlichtungsstelle nützt ihm bei einem späteren Gerichtsverfahren fast nichts ‒ das Gericht muss dann ein neues Gutachten einholen. |

     

    Die Vorteile eines Schlichtungsverfahrens sind: Das Verfahren ist nicht öffentlich, d. h. die Öffentlichkeit erfährt nichts von angeblichen oder auch tatsächlichen Fehlern des Zahnarztes. Außerdem ist das Verfahren regelmäßig kostengünstiger. Denn es ist meistens schneller abgeschlossen als ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht, das manchmal noch durch mehrere Instanzen geht.

     

    Doch die Einschaltung der Schlichtungsstelle führt nicht immer zu einer Abkürzung des Verfahrens, sondern kann sogar eine Verlängerung bedeuten, wenn das Gericht oder eine höhere Gerichtsinstanz auf der Bestellung eines gerichtlichen Gutachters besteht. Denn das Schlichtungsgutachten ist auf gerichtlicher Beweisebene nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen. Dadurch erhält der Patient in dem Schlichtungsverfahren oft wertvolle Hinweise, welche Vorwürfe er dem Zahnarzt machen kann. Deshalb sollte der Zahnarzt in jedem Einzelfall genau prüfen, ob er sich auf ein Schlichtungsverfahren einlässt oder nicht.

    (mitgeteilt von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de)

    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 2 | ID 46063975