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  • 09.12.2010 | Zahnarzt- und Berufsrecht

    Auch ein MKG-Chirurg benötigt zahnärztliche Approbation für zahnheilkundliche Tätigkeit

    von RA, FA für Medizinrecht Michael Frehse, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Beschluss vom 25. August 2010 (Az: 3 B 31/10) klargestellt, dass auch ein approbierter Arzt, der die Facharztausbildung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie absolviert hat, ohne zahnärztliche Approbation oder Berufserlaubnis keine Leistungen erbringen darf, die einem Zahnarzt nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) vorbehalten sind.  

    Der Fall

    Ein approbierter Arzt und Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der in einer Fachklinik für Schönheitschirurgie und Zahnmedizin arbeitet, führte im Zuge seiner Beschäftigung auch typischerweise zahnheilkundliche Tätigkeiten aus. So extrahierte er Zähne, führte Kieferaugmentationen durch und brachte Implantate ein. Eine zahnärztliche Approbation erhielt er seitens der zuständigen Bezirksregierung mangels Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht, da er seine zahnärztliche Ausbildung in Ungarn abgeschlossen hat. Ihm wurde jedoch wiederholt eine Erlaubnis zur nichtselbstständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes erteilt, die jedoch ab dem Jahr 1999 nicht verlängert wurde.  

     

    Nach einer Strafanzeige und entsprechender Aufforderung im Strafverfahren beantragte der Arzt vor den Verwaltungsgerichten die Feststellung, dass er diese zahnheilkundlichen Tätigkeiten im Rahmen seines Fachgebietes als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg ausüben dürfe.  

    Die Entscheidung:

    Das BVerwG wies die Beschwerde des in den Vorinstanzen unterlegenen Arztes gegen die Nichtzulassung seiner Revision zurück. Die vom Arzt im Wesentlichen aufgeworfene Frage, ob ein Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie im Rahmen seines Fachgebietes zahnärztliche Leistungen erbringen dürfe, beantworte sich aus dem Gesetz. Nach § 1 Abs. 1 ZHG bedürfe einer Approbation als Zahnarzt, wer die Zahnheilkunde dauernd ausüben wolle.