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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Sperrbezirke bei Wettbewerbsklauseln im Z-MVZ?

    | FRAGE: In seinem Interview ‚Rechtliche Rahmenbedingungen können bei einem Z-MVZ den Weg zum Erfolg ebnen‘ (ZP 2/2019, Seite 14) erwähnt Rechtsanwalt Bischoff im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten im Praxiskaufvertrag Sperrbezirke. Wie weit gehen diese denn?“ |

     

    ANTWORT VON RA THOMAS BISCHOFF, KöLN: Das Interesse des Investors, der einen deutlich höheren Kaufpreis als z. B. ein freiberuflich tätiger Kollege zahlt, geht dahin, dass der Verkäufer außerhalb der Struktur des MVZ nicht mehr tätig werden darf. Und das nicht nur nach dem Verkauf, sondern nach dem letzten Einsatz als angestellter Zahnarzt.

     

    Würde man auf Kaufverträge mit Investoren die Rechtsprechung zum Praxisverkauf unter Freiberuflern anwenden, dürfte das Wettbewerbsverbot zeitliche und räumliche Schranken nicht unsachgemäß überschreiten. In zeitlicher Hinsicht dürfte das Wettbewerbsverbot für zwei Jahre ab Übergabe greifen. In räumlicher Hinsicht käme es auf den Einzugsbereich der Praxis an. Hier kommt es darauf an, ob es sich um eine Allgemeinzahnarztpraxis oder eine Überweiserpraxis handelt oder ob sich die Praxis auf dem Land oder in der Stadt befindet. Bei einer Allgemeinzahnarztpraxis in der Stadt dürfte die räumliche Ausdehnung bei ca. 3 km Umkreis liegen. Gibt es auf dem Land keine Konkurrenz, so kann man bis zu ca. 20 km Umkreis vereinbaren.