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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Falsche Bewertung eines Kollegen ist verboten

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de 

    | Es ist einem Zahnarzt einstweilig gerichtlich verboten worden, einen Kollegen mit erfundenen falschen und negativen Bewertungen im Internet schlecht zu machen (Oberlandesgericht [OLG] Stuttgart, Beschluss vom 13.02.2019, Az. 4 U 239/18, Urteil unter www.dejure.org ). |

     

    Aktueller Fall: Konkurrent veröffentlichte Fake-Bewertungen

    Ein Zahnarzt erhielt auf zwei digitalen Bewertungsplattformen mehrere falsche, negative Bewertungen. Zugleich fanden sich dort lobende Bewertungen über einen anderen Zahnarzt aus derselben Gegend. Der schlecht gemachte Zahnarzt (Antragsteller) vermutete den konkurrierenden Kollegen (Antragsgegner) als Urheber der schlechten Bewertungen und verlangte von diesem per einstweiliger Verfügung ‒ mit Erfolg ‒ Unterlassung. Jener erkannte den Unterlassungsantrag zwar schließlich an, betonte am Ende aber noch einmal, nicht der Verfasser der Texte zu sein.

     

    Die Entscheidung: Gutachter stellte Auffälligkeiten fest

    Ein Sprachgutachten kam zu dem Ergebnis, dass es zwischen den Abwertungen des einen und den positiven Bewertungen des anderen Zahnarztes auffällige sprachliche Gemeinsamkeiten gebe. Insofern stammten sowohl die negativen als auch die positiven Bewertungen „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ von demselben Verfasser. Außerdem fand der Gutachter wiederkehrende Rechtschreibfehler, den Begriff „Atmosphäre“ und das Thema der Behandlungskosten in allen Texten. Aus Sicht des OLG sei es daher insgesamt gesehen erwiesen, dass der Antragsgegner hinter den zahlreichen negativen Einträgen für den Antragsteller auf den Bewertungsportalen stecke.

     

    PRAXISTIPP | Es handelt sich hier um ein wiederkehrendes Phänomen: Auf der einen Seite machen Berufsträger für sich selbst Werbung, indem sie positive Bewertungen erfinden. Auf der anderen Seite legen sie falsche Patientenprofile an und bewerten Konkurrenten schlecht. Sich gegen Letzteres zu wehren, ist nicht einfach. Der Nachweis dieser Schlechtmacherei ist schwierig. Im vorliegenden Fall ist der Nachweis ausnahmsweise gelungen, weil sich besondere sprachliche Übereinstimmungen zeigten. Ähnlich betroffene Zahnärzte haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um gegen gefakte schlechte Bewertungen vorzugehen:

     

    • 1. Sie können (wie hier) den Verursacher direkt angehen und Unterlassung verlangen ‒ dieser Weg ist aber prozessual risikoreich.
    • 2. Sie können dem Plattformbetreiber (z. B. jameda.de) mitteilen, dass die einzelnen Bewertungen falsch sind, und deren Löschung verlangen (vgl. Beitrag „Bewertungsportale: So wehren Sie sich gegen falsche Bewertungen!“ in ZP 08/2017, Seite 3; BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15, ZP 3/2018, Seite 13; Landgericht Braunschweig, Urteil vom 28.11.2018, Az. 9 O 2616/17 (369); Landgericht Frankenthal, Urteil vom 18.09.2018, Az. 6 O 39/18). Auch solche Verfahren und die Beweisführung sind (zeit-)aufwendig.
     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 8 | ID 45759813