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  • 01.07.2005 | Werbungskosten

    Versorgungswerkbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten?

    von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar

    Beiträge zum Versorgungswerk können bisher lediglich im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Dabei galt bis einschließlich 2004 für sämtliche Vorsorgeaufwendungen, also insbesondere den Versorgungswerkbeiträgen, den Beiträgen zu Kranken-, Lebens-, Haftpflicht-, Unfallversicherungen, ein Höchstbetrag der Abzugsfähigkeit von 5.069 Euro für Ledige (10.138 Euro für Verheiratete). Da die Versicherungsbeiträge regelmäßig über diesen Höchstbeträgen liegen, wirkt sich ein Großteil der Beiträge steuerlich nicht aus.  

     

    Durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz kann sich hier nun etwas ändern. Durch die Neuregelung stellt sich die Frage, ob die Anerkennung der Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk als vorweggenommene Werbungskosten zur späteren Rentenzahlung möglich ist. In diesem Fall könnten die Beiträge zur Rentenversicherung in vollem Umfange steuerlich geltend gemacht werden. Die übrigen Versicherungsbeiträge könnten bis zu dem so genannten Höchstbetrag zusätzlich abgezogen werden.  

     

    Beispiel

    Beiträge zum Versorgungswerk 2004  

    12.051 Euro  

     

    Beiträge zur Krankenversicherung 2004  

    4.000 Euro  

     

    Beiträge zu Lebensversicherungen 2004  

    3.000 Euro  

     

     

    19.051 Euro 

     

     

    Versorgungswerkbeiträge als Sonderausgaben  

    Versorgungswerkbeiträge als Werbungskosten  

    Versorgungswerkbeiträge  

    12.051 Euro  

    12.051 Euro  

    Kranken- und Lebensversicherung  

    7.000 Euro  

    7.000 Euro  

    Steuerlich abzugsfähig vom Einkommen  

    5.069 Euro ( = Höchstbetrag für Versicherungsbeiträge)  

    17.120 Euro (= 5.069 Euro + 12.051 Euro)  

    Ergebnis: Gelten die Versorgungswerkbeiträge als Werbungskosten, könnten die Versicherungsbeiträge des Jahres 2004 zu einem Großteil steuerlich geltend gemacht werden.  

     

    Inzwischen sind hierzu mehrere Gerichtsverfahren – eines davon bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) – anhängig. Es empfiehlt sich daher, zumindest ab dem Veranlagungszeitraum 2004 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einzulegen. Mit dem Einspruch sollte gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH (Az:XR 11/05) beantragt werden. Hinweis: Ganz aktuell hatdas Finanzgericht (FG) Niedersachsen einem Kläger im Hinblick auf das vorgenannte Verfahren beim BFH Prozesskostenhilfe gewährt. Dies bedeutet, dass das FG durchaus mit einem möglichen Erfolg der Klage rechnet (Beschluss vom 23.5.2005, Az. 7 S 4/03).