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  • 01.10.2006 | Werbungskosten

    BFH befürwortet steuerliche Abzugsfähigkeit einer Dienstreise trotz Privatanteil

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind solche Aufwendungen, die nur zum Teil beruflich oder betrieblich veranlasst sind, steuerlich grundsätzlich nicht abziehbar (so genanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot). Nach einem aktuellen Beschluss des VI. Senats des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2006 (Az: VI R 94/01) könnte es zu einer Änderung dieser Rechtsprechung kommen.  

    Der Fall

    In dem Streitfall besuchte ein Computerexperte eine Computer-Messe in den USA. An vier der insgesamt sieben Tage nahm er an beruflichen Fachveranstaltungen teil, drei Tage nutzte er für Privaturlaub. Von seinen geltend gemachten Kosten erkannte das Finanzamt nur die Tagungsgebühren an. Der BFH hatte sich nun mit folgender Frage zu befassen: Können Aufwendungen bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen in steuerlich abziehbare berufliche und nicht abziehbare private Aufwendungen aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind?  

     

    Das Gericht möchte an der strikten Beurteilung des Aufteilungsverbotes nicht mehr festhalten und befürwortet in dem genannten Beschluss eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen, wenn hierfür ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall erkannten die Richter daher etwa 4/7 der Kosten – unter anderem für Flug und Übernachtungen – als Werbungskosten an. Zur endgültigen Klärung dieser Rechtsfrage hat das Gericht nun den Großen Senat des BFH angerufen und ihm diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.  

    Praxistipp

    Vor dem Hintergrund des Beschlusses des VI. Senats ist es durchaus möglich, dass der Große Senat des BFH die bisherige BFH-Rechtsprechung ändert und generell eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen in einen privat und einen beruflich veranlassten Anteil zulässt, sofern die Kosten eindeutig zuzuordnen sind.