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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Werbeverbot

    Zahnarzt darf den Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt-Implantologie BDIZ“ auf seinem Praxisschild führen

    | Das Oberlandesgericht Köln hat am 26. Mai 2000 (Az: 6 U 167/99) entschieden, dass ein Zahnarzt den Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt-Implantologie BDIZ“ auf seinem Praxisschild führen darf. Ihr Kollege ist Mitglied des Bundesverbandes der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte in Deutschland (BDIZ) und hat sich nach den Regeln des Verbandes für diese Zusatzbezeichnung qualifiziert. Die Richter meinten, der Schutz der Gesundheit der Patienten werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Zahnarzt zutreffenderweise auf seine Tätigkeitsschwerpunkte und damit auf dem Patienten zu Gute kommende Erfahrungen hinweist. Dazu ein Zitat aus der Urteilsbegründung: |