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  • 01.11.1999 · Fachbeitrag · Vorsteuerabzug

    Praxisvermietung durch vorgeschaltete Grundstücksgemeinschaft: Kein Vorsteuerabzug für eigenen Hausanteil

    | Ein Arztehepaar hatte eine Grundstücksgemeinschaft gegründet und auf einem Grundstück, das den Eheleuten je zur Hälfte gehört, ein Wohnhaus mit Arztpraxis errichtet. Das Haus wurde je zur Hälfte zu Wohnzwecken und für den Betrieb der Arztpraxis genutzt. Das Ehepaar war nun der Meinung, den vollen Vorsteuerabzug aus den auf die Praxis entfallenden Herstellungskosten beanspruchen zu können. Das Hessische Finanzgericht entschied jedoch mit Urteil vom 24. Juni 1999 (Az: 6 K 4579/96), daß nur der Ehefrau der Vorsteuerabzug zusteht. Für den Ehemann und Praxisinhaber sei der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, weil er in diesem Fall Miete für die Nutzung seines eigenen Miteigentumsanteils zahlen würde. Dies sei bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht sinnvoll. Der Ehefrau stehe der Vorsteuerabzug auch nur dann zu, wenn sie in der Lage sei, aus der auf sie entfallenden Hälfte der Mieteinnahmen und ihren sonstigen Einkünften die Hälfte der Zins- und Tilgungsleistungen aus eigener wirtschaftlicher Kraft zu tragen. |