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  • 10.09.2010 | Vertragsarztrecht

    KZV darf Abschlagszahlungen nicht nach Belieben kürzen

    von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de

    Vertragszahnärzte erhalten von der KZV regelmäßig Abschlagszahlungen für die schon erbrachten, aber noch nicht abgerechneten Leistungen. In manchen Fällen kommt es jedoch zu - teils erheblichen - Rückforderungen der KZV infolge von Honorarberichtigungen wegen Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder sachlich-rechnerischer Überprüfungen. In dieser Situation werden bisweilen von der KZV so lange keine Abschlagszahlungen geleistet, bis die Rückforderung ausgeglichen ist. Dies ist jedoch für den betroffenen Zahnarzt oft finanziell sehr belastend, manchmal sogar existenzgefährdend.  

     

    Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ist ein Einbehalt von Abschlagszahlungen zwar zulässig, jedoch der Höhe nach zu beschränken (Urteil vom 8.10.2009 Az. 3 KA 60/09 B ER, Abruf-Nr. 102845). Dem Zahnarzt müsse ein Mindestmaß an Einnahmen bleiben. Dies leitet das Gericht aus den Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung ab. Deshalb seien u.a. Einkommensteuervorauszahlungen oder die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bei der Berechnung der unantastbaren Teile der Abschlagszahlungen abzusetzen. Außerdem seien die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.  

     

    Das Gericht hat darüber hinaus einstweiligen Rechtsschutz gewährt, das heißt die betroffenen Zahnärzte brauchten nicht einen mehrjährigen Rechtsstreit durchzufechten, um einen Teil ihrer Abschlagszahlungen zu erhalten. Die Zahnärzte waren u.a. wegen Privatentnahmen und Steuernachforderungen in Zahlungsschwierigkeiten.