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  • 12.01.2010 | Vertragsarztrecht

    Bundessozialgericht: Degressionsabzug kann bei HVM-Honorargrenze ansetzen

    von Rechtsanwältin Sylvia Köchling, Fachanwältin für Medizinrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Unterliegt ein Zahnarzt einer degressionsbedingten Honorarkürzung, müssen die Degressionsabführung an die Krankenkassen und der Degressionsabzug gegenüber dem Zahnarzt nicht notwendigerweise auf Basis derselben Punktwerte erfolgen. Dies kann bei einer Honorarbegrenzung im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) dazu führen, dass ein Zahnarzt bei Überschreitung der Degressionsschwelle höchstens ein Honorar entsprechend der HVM-Begrenzung abzüglich des ihn treffenden Degressionsbetrages beanspruchen kann. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 16. Dezember 2009 in drei gleichgelagerten Fällen entschieden (Urteile vom 16.12.2009, Az: B 6 KA 33/08 R, B 6 KA 39/08 R, B 6 KA 40/08 R).  

    Die Fälle

    Streitpunkt der Entscheidungen war, ob - bzw. in welchem Umfang - ein Honorarabzug aufgrund der sogenannten Punktwertdegression zusätzlich zu einer Honorarkappung infolge von HVM-Honorar-Bemessungsgrenzen zulässig ist.  

     

    In allen drei Fällen hatten sich Kieferorthopäden gegen eine Degressionskürzung gewehrt. Die Kieferorthopäden überschritten im Jahr 2003 mit ihrer Gesamtpunktmenge die Degressionsgrenze des § 85 Abs. 4b Satz 1 iVm Satz 6 SGB V. Unter Zugrundelegung der gesamtvertraglich vereinbarten Punktwerte nahm die beklagte KZV die Abführung der Degressionsbeträge an die Krankenkassen vor.  

     

    Die KZV setzte eine gleich hohe Degressionsbelastung gegenüber den Kieferorthopäden fest. Als die KZV die Honorarbescheide für die Behandler erstellte, wandte sie die HVM-Honorar-Bemessungsgrenzen an. Da sich hieraus eine Absenkung des Honorars für die jeweiligen Kieferorthopäden errechnete, bestimmte die KZV im Verhältnis zu den Kieferorthopäden den Degressionsbetrag neu und minderte diesen um den Umfang der Honorarabsenkung. Den Zahnärzten verblieb somit letztlich nur ein Honorarbetrag in Höhe der HVM-Honorar-Bemessungsgrenze abzüglich des Degressionsbetrages.